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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

Gutachten auch nach Aktenlage.

Aktenlage - Gutachten: Gutachten nach § 109 SGG: Es ist zulässig, den Antrag nach § 109 SGG darauf zu beschränken, dass ein Gutachten einfach nach Aktenlage eingeholt wird. 

 

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h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

Berufsunfähigkeit ist die dauernde krankheitsbedingte Unfähigkeit einer Person, ihren Beruf auszuüben. 

Die finanziellen Folgen der Berufsunfähigkeit lassen sich mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. 

Dafür muss der ursächliche Zustand ärztlich bestätigt sein und von der Versicherung anerkannt werden. 

Im Allgemeinen zahlen Versicherungen schon bei einer teilweisen Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, gemessen am zuletzt ausgeübten Beruf beziehungsweise der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. 

Mit der privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit über einen Versicherungsvertrag sind automatisch die Erwerbsunfähigkeit sowie die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit versichert.

Auch die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland beinhaltete bis Ende 2000 einen Berufsunfähigkeitsschutz. Im Zuge der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit[1] wurde er jedoch durch die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente abgeschafft, da das Risiko nicht rein existenzieller Natur war, sondern auch den sozialen Status sicherte. Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden und in ihrem bisherigen Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können, eine halbe Erwerbsminderungsrente.

Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.

 

Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

 

Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes ist der ausgeübte Hauptberuf.

 

Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, das heißt mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. 

 

Kann der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Hauptberuf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, ist er dennoch solange nicht berufsunfähig, soweit er noch auf eine andere vollschichtige Tätigkeit verwiesen werden kann (Verweisungstätigkeit).

 

Er kann nur auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, die ihm sozial zuzumuten ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Die Zumutbarkeit richtet sich nach der für die Verweisungstätigkeit erforderlichen Qualifikation. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Danach sind in der Regel solche Tätigkeiten noch zumutbar, die der gleichen Qualifikationsstufe oder der nächstniedrigeren Qualifikationsstufe entsprechen.

 

Zur Stufe 1 gehören ungelernte Berufe; Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren sind der Stufe 2 zuzuordnen; Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren der Stufe 3; Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen gehören zur Stufe 4, ebenso wie Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister und Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; zur Stufe 5 gehören Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen; der Stufe 6 sind schließlich Berufe zuzuordnen, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht.

Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird in der Regel auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens festgestellt. Mitunter werden auch berufskundliche Gutachten eingeholt. ​Voraussetzung für Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist, dass der Versicherungsnehmer berufsunfähig ist. Dies muss nachgewiesen werden.

 

Ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie ist Voraussetzung für die Feststellung der Berufsunfähigkeit im Fach Neurologie bzw. Nervenheilkunde. Ein ärztliches Gutachten muss aktuell sein. Aus dem ärztlichen Gutachten muss hervorgehen, dass zwischen der gesundheitlichen objektivierbaren Beeinträchtigung und dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit ein direkter Zusammenhang besteht. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ursächlich dafür sein, dass der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Aufgrund der Tragweite der Versicherungsleistung reichen als Nachweis für Erkrankungen Atteste des behandelnden Arztes, Atteste des behandelnden Nervenarztes oder Psychiaters oder Atteste eines Psychotherapeuten oder eine bloße ärztliche Bescheinigung nicht aus. 

Liegt ein diesbezügliches ärztliches, fachärztliches, nervenärztliches, neurologisches oder psychiatrisches Gutachten vor, prüft der Versicherer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente. Aus diesem Gutachten muss hervorgehen, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine Berufstätigkeit zumindest 50 % oder im vollen Umfang auszuüben. Insofern ist das ärztliche, fachärztliche Gutachten die Voraussetzung für die Feststellung der Berufsunfähigkeit. Das ärztliche, fachärztliche Gutachten dient eben auch dazu, Betrugsversuchen vorzubeugen, denn erst wenn das Gutachten für den Prognosezeitraum die andauernde Berufsunfähigkeit bestätigt, wird der Versicherer weitere Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Auch fordern Versicherer meist regelmäßig Auskünfte für die Nachprüfung zum Bestehen einer Berufsunfähigkeit. Besteht die Berufsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum fort, wird regelmäßig, in meist jährlichen Abständen weiter begutachtet, weitere ärztliche Gutachten eingefordert, weitere Fachärztliche Gutachten eingefordert als Nachweis der Berufsunfähigkeit. Auf diese Weise sichern sich die Versicherer ab, dass Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gerechtfertigt sind und weiter gerechtfertigt sind. Ziel einer ärztlichen Begutachtung ist die Prüfung, ob angegebene und behauptete Beschwerden realistisch, wahrheitsgemäß und stimmig sind und auch, wie sich dies auf den genauen Berufsalltag auswirkt. Der Gutachter ist angehalten, Beschwerden und Beeinträchtigungen kritisch zu hinterfragen und diese mithilfe medizinischer Untersuchung zu objektivieren. Für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ist es von Bedeutung, inwieweit Krankheiten und Beschwerden zu einer Leistungsminderung im konkreten Berufsalltag führen. 

Ein Gutachter stellt medizinische Sachverhalte fest. Ein Gutachter entscheidet nicht, ob bedingungsgemäß eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Dies entscheidet die Versicherung. 

Eine abschließende Stellungnahme wird der Versicherungsnehmer am Ende eines Begutachtungstermins nicht bekommen, weil eben die Entscheidung zum Leistungsantrag vom Versicherer durchgeführt wird und vom Versicherer dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird. 

Der unabhängige gutachtende Arzt ist fachkundiger unparteiischer Berater des Gerichtes, seine Aufgabe besteht darin, unparteiisch und unabhängig medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis aktueller medizinisch - wissenschaftlicher Erkenntnisse und seines umfangreichen und umfassenden ärztlichen und wissenschaftlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem hierfür allein zuständigen Auftraggeber eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen. Bei Gerichtsgutachten ist der unabhängige Sachverständige stets an Beweisfragen und Weisungen gebunden, für eine sachgerechte Begutachtung ist die unparteiische Erfassung aller relevanten Sachverhaltsaspekte unverzichtbar. Aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit werden Gutachten im Auftrag der BG, der Berufsgenossenschaften oder der DRV, der Deutschen Rentenversicherung hier nicht erstellt. 

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Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg,

Chefarzt Neurologie, Klinik Niedersachsen,

Bad Nenndorf, Region Hannover, Gutachter.

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