Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
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Berufsunfähigkeit ist die dauernde krankheitsbedingte Unfähigkeit einer Person, ihren Beruf auszuüben.
Die finanziellen Folgen der Berufsunfähigkeit lassen sich mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung absichern.
Dafür muss der ursächliche Zustand ärztlich bestätigt sein und von der Versicherung anerkannt werden.
Im Allgemeinen zahlen Versicherungen schon bei einer teilweisen Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, gemessen am zuletzt ausgeübten Beruf beziehungsweise der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
Mit der privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit über einen Versicherungsvertrag sind automatisch die Erwerbsunfähigkeit sowie die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit versichert.
Auch die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland beinhaltete bis Ende 2000 einen Berufsunfähigkeitsschutz. Im Zuge der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit[1] wurde er jedoch durch die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente abgeschafft, da das Risiko nicht rein existenzieller Natur war, sondern auch den sozialen Status sicherte. Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden und in ihrem bisherigen Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können, eine halbe Erwerbsminderungsrente.
Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes ist der ausgeübte Hauptberuf. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, das heißt mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist.
Kann der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Hauptberuf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, ist er dennoch solange nicht berufsunfähig, soweit er noch auf eine andere vollschichtige Tätigkeit verwiesen werden kann (Verweisungstätigkeit). Er kann nur auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, die ihm sozial zuzumuten ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Die Zumutbarkeit richtet sich nach der für die Verweisungstätigkeit erforderlichen Qualifikation.
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Danach sind in der Regel solche Tätigkeiten noch zumutbar, die der gleichen Qualifikationsstufe oder der nächstniedrigeren Qualifikationsstufe entsprechen. Zur Stufe 1 gehören ungelernte Berufe; Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren sind der Stufe 2 zuzuordnen; Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren der Stufe 3; Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen gehören zur Stufe 4, ebenso wie Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister und Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; zur Stufe 5 gehören Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen; der Stufe 6 sind schließlich Berufe zuzuordnen, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht.
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird in der Regel auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens festgestellt. Mitunter werden auch berufskundliche Gutachten eingeholt.
Voraussetzung für Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist, dass der Versicherungsnehmer berufsunfähig ist. Dies muss nachgewiesen werden.
Ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie ist Voraussetzung für die Feststellung der Berufsunfähigkeit im Fach Neurologie bzw. Nervenheilkunde. Ein ärztliches Gutachten muss aktuell sein.
Aus dem ärztlichen Gutachten muss hervorgehen, dass zwischen der gesundheitlichen objektivierbaren Beeinträchtigung und dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit ein direkter Zusammenhang besteht. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ursächlich dafür sein, dass der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Aufgrund der Tragweite der Versicherungsleistung reichen als Nachweis für Erkrankungen Atteste des behandelnden Arztes, Atteste des behandelnden Nervenarztes oder Psychiaters oder Atteste eines Psychotherapeuten oder eine bloße ärztliche Bescheinigung nicht aus.
Liegt ein diesbezügliches ärztliches, fachärztliches, nervenärztliches, neurologisches oder psychiatrisches Gutachten vor, prüft der Versicherer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente. Aus diesem Gutachten muss hervorgehen, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine Berufstätigkeit zumindest 50 % oder im vollen Umfang auszuüben.
Insofern ist das ärztliche, fachärztliche Gutachten die Voraussetzung für die Feststellung der Berufsunfähigkeit. Das ärztliche, fachärztliche Gutachten dient eben auch dazu, Betrugsversuchen vorzubeugen, denn erst wenn das Gutachten für den Prognosezeitraum die andauernde Berufsunfähigkeit bestätigt, wird der Versicherer weitere Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Auch fordern Versicherer meist regelmäßig Auskünfte für die Nachprüfung zum Bestehen einer Berufsunfähigkeit. Besteht die Berufsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum fort, wird regelmäßig, in meist jährlichen Abständen weiter begutachtet, weitere ärztliche Gutachten eingefordert, weitere Fachärztliche Gutachten eingefordert als Nachweis der Berufsunfähigkeit. Auf diese Weise sichern sich die Versicherer ab, dass Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gerechtfertigt sind und weiter gerechtfertigt sind.
Ziel einer ärztlichen Begutachtung ist die Prüfung, ob angegebene und behauptete Beschwerden realistisch, wahrheitsgemäß und stimmig sind und auch, wie sich dies auf den genauen Berufsalltag auswirkt. Der Gutachter ist angehalten, Beschwerden und Beeinträchtigungen kritisch zu hinterfragen und diese mithilfe medizinischer Untersuchung zu objektivieren. Für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ist es von Bedeutung, inwieweit Krankheiten und Beschwerden zu einer Leistungsminderung im konkreten Berufsalltag führen.
Ein Gutachter stellt medizinische Sachverhalte fest. Ein Gutachter entscheidet nicht, ob bedingungsgemäß eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Dies entscheidet die Versicherung.
Eine abschließende Stellungnahme wird der Versicherungsnehmer am Ende eines Begutachtungstermins nicht bekommen, weil eben die Entscheidung zum Leistungsantrag vom Versicherer durchgeführt wird und vom Versicherer dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird.
Der unabhängige gutachtende Arzt ist fachkundiger unparteiischer Berater des Gerichtes, seine Aufgabe besteht darin, unparteiisch und unabhängig medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis aktueller medizinisch - wissenschaftlicher Erkenntnisse und seines umfangreichen und umfassenden ärztlichen und wissenschaftlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem hierfür allein zuständigen Auftraggeber eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen. Bei Gerichtsgutachten ist der unabhängige Sachverständige stets an Beweisfragen und Weisungen gebunden, für eine sachgerechte Begutachtung ist die unparteiische Erfassung aller relevanten Sachverhaltsaspekte unverzichtbar. Aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit werden Gutachten im Auftrag der BG, der Berufsgenossenschaften oder der DRV, der Deutschen Rentenversicherung hier nicht erstellt.
Klage gegen die BG. Klage gegen die Berufsgenossenschaft. Wenn Sie die Berufsgenossenschaft verklagen. Wenn Sie die BG verklagen.
Unabhängigen Gutachter nach § 109 SGG einfach beim Sozialgericht benennen.
eMail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Gutachten im Auftrag der Berufsgenossenschaften erstelle ich aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit definitiv nicht.
Ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit bedeuten oft gesundheitliche Einschränkungen.
Die Bezeichnung „Arbeitsunfall“ aber auch "Wegeunfall" ist gleichzusetzen mit den ebenfalls häufig verwendeten Begriffen „Betriebsunfall“ oder „Berufsunfall“.
Als Unfall zählen in diesem Sinne „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Geschieht der Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Arbeits-Tätigkeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
Die versicherte Tätigkeit ist dabei im Wesentlichen die Arbeit.
Auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit können als Arbeitsunfälle zählen. Man spricht dann von Wegeunfällen.
Im Gegensatz zu den plötzlich eintretenden Arbeitsunfällen entwickeln sich Berufskrankheiten langsam, teilweise über Jahrzehnte.
Die Berufsgenossenschaft muss hier zahlen, wenn der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit nachgewiesen ist und es sich um eine, der nach der Berufskrankheiten - Verordnung (BKV) anerkannten Berufskrankheiten handelt.
Funktion und Bedeutung des § 109 SGG
Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift geschaffen, um den Parteien das Recht zu geben, Sachverständige ihrer Wahl einzubringen, um etwaige Zweifel an bisherigen Gutachten auszuräumen und zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Ziel ist es, das rechtliche Gehör zu stärken und die Qualität der gerichtlichen Entscheidungsfindung zu erhöhen. Ein Parteigutachten hingegen zeichnet sich dadurch aus, dass es von einer Partei in Auftrag gegeben und finanziert wird und potenziell deren Interessen reflektiert. Gerichtsgutachten hingegen sind darauf ausgelegt, eine neutrale und objektive Bewertung des Sachverhalts zu liefern.
Abgrenzung des § 109 SGG-Gutachtens zum Parteigutachten
Ein Gutachten nach § 109 SGG ist trotz der Kostenübernahme durch die antragstellende Partei kein klassisches Parteigutachten. Diese Einschätzung basiert auf mehreren juristischen Argumenten:
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Gerichtliche Bestellung und Kontrolle: Das Gutachten wird im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und auf Anordnung des Gerichts eingeholt. Das Gericht überprüft die Qualifikation des vorgeschlagenen Sachverständigen und stellt sicher, dass dieser zur objektiven Begutachtung fähig ist. Dies unterscheidet das Gutachten nach § 109 SGG maßgeblich von einem reinen Parteigutachten, das außerhalb des gerichtlichen Verfahrens eingeholt wird.
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Verfahrensrechtliche Einbindung: Das Gutachten nach § 109 SGG wird in das gerichtliche Verfahren integriert und unterliegt den prozessualen Regeln der Beweisaufnahme (§§ 103 ff. SGG). Dies beinhaltet die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Anfechtung durch die andere Partei. Die Parteien können Fragen an den Sachverständigen richten und diesen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befragen. Diese prozessuale Einbindung fördert die Transparenz und die Überprüfbarkeit der Gutachtensergebnisse.
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Kostenübernahme und Neutralität: Zwar trägt die antragstellende Partei die Kosten des Gutachtens, dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine Parteilichkeit des Sachverständigen. Die Verpflichtung zur Kostentragung dient vor allem der Entlastung der Justiz und der Vermeidung unnötiger Gutachten. Der Sachverständige ist dennoch verpflichtet, eine objektive und neutrale Bewertung vorzunehmen und unterliegt den gleichen berufsethischen Grundsätzen wie bei einem vom Gericht direkt beauftragten Gutachten. Die Kostenübernahme hat somit keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit des Gutachtens.
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Berufsethische Verpflichtungen des Sachverständigen: Sachverständige sind durch ihre berufsethischen Verpflichtungen zur Unparteilichkeit und Objektivität verpflichtet. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, wer die Kosten des Gutachtens trägt. Verstöße gegen diese Verpflichtungen können berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und wirken somit als zusätzliche Garantie für die Objektivität des Gutachtens.
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Rechtsprechung und Literatur: Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig, dass ein Gutachten nach § 109 SGG als gerichtliches Gutachten anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1994 – 5 RJ 13/93). Auch die juristische Fachliteratur unterstützt diese Ansicht, indem sie die besondere Stellung des § 109 SGG betont und die klare Abgrenzung zum Parteigutachten hervorhebt. Fachkommentare und wissenschaftliche Abhandlungen zum SGG betonen regelmäßig, dass die Einbindung des Sachverständigen in das gerichtliche Verfahren und die prozessuale Kontrolle durch das Gericht sicherstellen, dass die Gutachten den gleichen Qualitätsstandards wie andere Gerichtsgutachten entsprechen müssen.
Praktische Aspekte und Verfahrenssicherung
Neben den gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen sind auch die praktischen Aspekte der Einholung und Bewertung eines Gutachtens nach § 109 SGG zu berücksichtigen:
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Auswahl des Sachverständigen: Die Partei, die das Gutachten beantragt, kann zwar einen Sachverständigen vorschlagen, doch letztlich liegt die Entscheidung über die Bestellung des Sachverständigen beim Gericht. Das Gericht prüft die Eignung und Qualifikation des vorgeschlagenen Sachverständigen und kann den Antrag ablehnen, wenn Zweifel an dessen Unparteilichkeit oder Fachkompetenz bestehen.
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Gutachtenerstellung: Während der Erstellung des Gutachtens hat der Sachverständige den gleichen Zugang zu Informationen und Unterlagen wie jeder andere vom Gericht bestellte Sachverständige. Er muss seine Erkenntnisse unabhängig und objektiv auf Grundlage der vorliegenden Fakten erarbeiten.
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Überprüfung und Kritik: Nach Fertigstellung des Gutachtens haben beide Parteien die Möglichkeit, das Gutachten zu überprüfen und Kritik zu äußern. Das Gericht kann den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung laden, um Fragen zu beantworten und seine Methodik zu erläutern. Dies stellt sicher, dass das Gutachten gründlich geprüft und hinterfragt werden kann.
Verfassungsrechtliche Überlegungen
Auch verfassungsrechtliche Aspekte spielen bei der Bewertung der Unparteilichkeit von Gutachten nach § 109 SGG eine Rolle:
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Rechtliches Gehör: Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet es, dass Parteien im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit haben, ihre Ansichten und Beweise einzubringen. § 109 SGG stärkt dieses Recht, indem es den Parteien erlaubt, eigene Sachverständige vorzuschlagen.
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Grundsatz des fairen Verfahrens: Der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) erfordert, dass gerichtliche Verfahren so gestaltet sind, dass alle Parteien gleich behandelt werden und gleiche Chancen haben, ihre Position darzulegen. Die Möglichkeit, einen Sachverständigen nach § 109 SGG zu benennen, fördert diese Chancengleichheit.
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Unabhängigkeit der Gerichte: Die Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 GG) wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine Partei die Kosten für ein Gutachten übernimmt. Das Gericht bleibt weiterhin für die Kontrolle und Bewertung des Gutachtens zuständig und kann es im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit würdigen.
Schlussfolgerung
Ein Gutachten nach § 109 SGG darf kein Parteigutachten sein. Trotz der Kostenübernahme durch die antragstellende Partei handelt es sich um ein gerichtliches Gutachten, das den Anforderungen an Unabhängigkeit und Neutralität genügen muss. Diese Einschätzung basiert auf der gerichtlichen Bestellung und Kontrolle, der verfahrensrechtlichen Einbindung, den berufsethischen Verpflichtungen des Sachverständigen sowie der unterstützenden Rechtsprechung und Literatur. Die besondere Konstruktion des § 109 SGG dient der Wahrung der Objektivität und der Sicherstellung eines fairen Verfahrens für alle Beteiligten. Die Prozessparteien können somit sicher sein, dass die Gutachten nach § 109 SGG nach denselben hohen Standards erstellt werden wie jedes andere gerichtliche Gutachten, was einen wichtigen Beitrag zur Wahrung des Vertrauens in die Justiz leistet.
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