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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

Unabhängiger Gutachter Berufskrankheiten, Gutachten Berufskrankheiten, Gutachter Berufserkrankungen, Gutachten Berufserkrankungen, Methodenkritische Stellungnahmen für Versicherungen,

Methodenkritische Stellungnahme. Klage gegen die BG. Klage gegen die Berufsgenossenschaft. Wenn Sie die Berufsgenossenschaft verklagen.

Wenn Sie die BG verklagen.

Gutachter nach § 109 SGG einfach beim Sozialgericht benennen.

Gutachten im Auftrag der Berufsgenossenschaften oder für Berufsgenossenschaften erstelle ich aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit definitiv nicht.

h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

Der unabhängige gutachtende Arzt ist fachkundiger unparteiischer Berater des Gerichtes, seine Aufgabe besteht darin, unparteiisch und unabhängig medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis aktueller medizinisch - wissenschaftlicher Erkenntnisse und seines umfangreichen und umfassenden ärztlichen und wissenschaftlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem hierfür allein zuständigen Auftraggeber eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen. Bei Gerichtsgutachten ist der unabhängige Sachverständige stets an Beweisfragen und Weisungen gebunden, für eine sachgerechte Begutachtung ist die unparteiische Erfassung aller relevanten Sachverhaltsaspekte unverzichtbar. Aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit werden Gutachten im Auftrag der BG, der Berufsgenossenschaften oder der DRV, der Deutschen Rentenversicherung hier nicht erstellt.

 

Liste der Berufskrankheiten, Berufserkrankungen:

Mechanische Einwirkungen
 

  1. 2101  Schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze

  2. 2102  Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke über- durchschnittlich belastenden Tätigkeiten

  3. 2103  Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werk- zeugen oder Maschinen

  4. 2104  Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen

  5. 2105  Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck

  6. 2106  Druckschädigung der Nerven

  7. 2107  Abrißbrüche der Wirbelfortsätze

  8. 2108  Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-

    wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben

  9. 2109  Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswir- belsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch- rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschrän- kungen (der Halswirbelsäule) geführt haben

  10. 2110  Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbel- säule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwir- kung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwer- den und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbel- säule) geführt haben


2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwir- kungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht


2113 Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltun- nel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handge- lenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen


2114 Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar - Hammer - Syndrom und Thenar - Hammer - Syndrom)


2115 Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nerven- systems bei Instrumentalmusikern durch feinmotori- sche Tätigkeit hoher Intensität


2116 Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumu- lativen Dosis von mindestens 9 500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden

22 Druckluft

2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

23 Lärm

2301 Lärmschwerhörigkeit

24 Strahlen

2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung
2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

 

Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten


3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war


3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten 3103 Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch

Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis 3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber

baua: Praxis kompakt Liste der Berufskrankheiten 3

 

Erkrankungen durch anorganische Stäube

  1. 4101  Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)

  2. 4102  Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit

    aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)

  3. 4103  Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch

    Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura

  4. 4105  Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen- fells, des Bauchfells oder des Perikards

  5. 4106  Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen

  6. 4107  ErkrankungenanLungenfibrosedurchMetallstäubebei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen

  7. 4108  Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)

  8. 4109  Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen

  9. 4110  Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase

  10. 4111  Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre]

  11. 4112  Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaub- lungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)

  12. 4113  Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(μg/m3) x Jahre]

 

Erkrankungen durch organische Stäube

 

4201 Exogenallergische Alveolitis
4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen

durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub

(Byssinose)
4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasenneben-

höhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz

 

Obstruktive Atemwegserkrankungen

4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie)

4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen

 

Parkinson - Syndrom durch Pestizide: Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit "Parkinson-Syndrom durch Pestizide" beschlossen.

 

Der Empfehlung ging ein langjähriger, sehr intensiver Beratungsprozess voraus, in dessen Verlauf der ÄSVB eine große Anzahl internationaler wissenschaftlicher Studien auswertete.

 

Die Voraussetzungen der neuen Berufskrankheit sind: Diagnostiziertes primäres Parkinson-Syndrom ohne sekundäre Genese (das heißt, die Erkrankung darf nicht Folge einer anderen Grunderkrankung sein), Erfüllung des Dosismaßes von mindestens 100 trendkorrigierten Anwendungstagen mit Stoffen aus einer der drei Funktionsgruppen der Pestizide (Herbizide oder Fungizide oder Insektizide) durch eigene Anwendung.

Die Anerkennung als Berufskrankheit kommt bei Personen in Betracht, die Herbizide, Fungizide oder Insektizide langjährig und häufig im beruflichen Kontext selbst angewendet haben, z.B. durch eigene Vor- und Nacharbeit in der Pestizid-Ausbringung oder eigene Pestizid-Ausbringung oder eigene Störungsbeseitigung im Rahmen von Pestizid-Ausbringungen.

Betroffen sind voraussichtlich vor allem landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, deren mitarbeitende Familienangehörige sowie Beschäftigte in der Landwirtschaft. Auch Angehörige anderer Berufsgruppen könnten betroffen sein, wenn sie in ihrem Arbeitsleben entsprechenden Belastungen ausgesetzt waren, z.B. als Nebenerwerbslandwirte.

Mit der Empfehlung des Sachverständigenbeirats besteht für die Unfallversicherungsträger, Gutachterinnen und Gutachter eine einheitliche und aktuelle wissenschaftliche Grundlage für die Prüfung entsprechender Fälle. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann die Erkrankung auch bereits vor Aufnahme in die Berufskrankheitenverordnung als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" nach § 9 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannt werden. Der Leistungsumfang bei Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit ist derselbe wie bei einer Berufskrankheit, die in die Verordnung aufgenommen wurde.

Was ist eine Berufskrankheit, Berufserkrankung?
 

Der Begriff „Berufskrankheit“ ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch definiert:
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die ein Versicherter durch seine berufliche Tätigkeit erleidet und die von der Bun- desregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet ist.


(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregie- rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- tes als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tä- tigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind [...].

 

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Be- zeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

Die Berufskrankheiten sind in der Anlage zur Berufskrank- heiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245), aufgeführt.

Die Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten umfasst derzeit 82 Positionen. Sie wurde erstmals im Jahr 1925 erstellt und wird seitdem entsprechend dem wissenschaftli- chen Erkenntnisfortschritt ergänzt. Ob die wissenschaftlichen Voraussetzungen für (die Anerkennung) neue(r) Berufskrank- heiten vorliegen, prüft der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Berufskrankheiten im konkreten Fall rechts- verbindlich festzustellen ist jedoch Aufgabe der Unfallversicherungsträger:

 

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversiche- rung – vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254):

§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer – Auszug –
(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorlie- gen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

 

§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten – Auszug –

Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medi- zinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle [...] unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten [...].

Weiterführende Informationen

 

Die wissenschaftlichen Begründungen und Merkblätter für jede Berufskrankheit richten sich vornehmlich an Ärzte und geben Hinweise für die Erstattung einer Berufskrankheiten- Verdachtsanzeige. Diese Dokumente sowie weiterführende Informationen und den jeweils aktuellen Stand der Liste der Berufskrankheiten finden Sie auf der Homepage der Bundes- anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Methodenkritische Stellungnahmen für Versicherungen.

Vergütung für medizinische Gutachten: Vergütung von Gutachten nach § 109 SGG: Selbst wenn bei einem Gutachten nach § 109 SGG der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu leisten und die Gutachtenkosten zu tragen hat, wird der Sachverständige auch hier ausschließlich im Auftrag des Gerichts tätig. Daher besteht auch ausschließlich zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht ein Vergütungsverhältnis, das sich wie bei Sachverständigengutachten gem. § 103 SGG nach dem JVEG richtet. 

Besteht der begründete Verdacht, dass sich während des Gerichtsverfahrens - nach Einholung des Erstgutachtens - der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert, muss das Gericht ein erneutes medizinisches Gutachten einholen, wenn das für die Beurteilung des Leistungsvermögens erheblich ist.

 

Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).

 

§ 109 SGG (109 Gutachten): Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein vom Kläger bestimmter Arzt gutachterlich als 109 Gutachter gehört werden.

Das Gericht kann einen Antrag nur dann ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichtes in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. 

 

Dies kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.

Es macht jedoch von vorne herein keinen Sinn, den behandelnden Arzt in dem Verfahren als 109 Gutachter vorzuschlagen. Üblicherweise und verständlicherweise gehen die Gerichte von einer Art Befangenheit des behandelnden Arztes aus.

Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).

Klage gegen die BG. Klage gegen die Berufsgenossenschaft. Wenn Sie die Berufsgenossenschaft verklagen. Wenn Sie die BG verklagen.

Unabhängigen Gutachter nach § 109 SGG einfach beim Sozialgericht benennen.

eMail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

Gutachten im Auftrag der Berufsgenossenschaften erstelle ich aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit definitiv nicht.

 

Ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit bedeuten oft gesundheitliche Einschränkungen.

Die Bezeichnung „Arbeitsunfall“ aber auch "Wegeunfall" ist gleichzusetzen mit den ebenfalls häufig verwendeten Begriffen „Betriebsunfall“ oder „Berufsunfall“. 

 

Als Unfall zählen in diesem Sinne „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Geschieht der Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Arbeits-Tätigkeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. 

 

Die versicherte Tätigkeit ist dabei im Wesentlichen die Arbeit. 

Auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit können als Arbeitsunfälle zählen. Man spricht dann von Wegeunfällen. 

Im Gegensatz zu den plötzlich eintretenden Arbeitsunfällen entwickeln sich Berufskrankheiten langsam, teilweise über Jahrzehnte. 

 

Die Berufsgenossenschaft muss hier zahlen, wenn der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit nachgewiesen ist und es sich um eine, der nach der Berufskrankheiten - Verordnung (BKV) anerkannten Berufskrankheiten handelt.

Post - Adresse:
 

PD Dr. Hans Jörg Stürenburg

Hauptstrasse 59

31542 Bad Nenndorf

Funktion und Bedeutung des § 109 SGG

Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift geschaffen, um den Parteien das Recht zu geben, Sachverständige ihrer Wahl einzubringen, um etwaige Zweifel an bisherigen Gutachten auszuräumen und zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Ziel ist es, das rechtliche Gehör zu stärken und die Qualität der gerichtlichen Entscheidungsfindung zu erhöhen. Ein Parteigutachten hingegen zeichnet sich dadurch aus, dass es von einer Partei in Auftrag gegeben und finanziert wird und potenziell deren Interessen reflektiert. Gerichtsgutachten hingegen sind darauf ausgelegt, eine neutrale und objektive Bewertung des Sachverhalts zu liefern.

Abgrenzung des § 109 SGG-Gutachtens zum Parteigutachten

Ein Gutachten nach § 109 SGG ist trotz der Kostenübernahme durch die antragstellende Partei kein klassisches Parteigutachten. Diese Einschätzung basiert auf mehreren juristischen Argumenten:

  1. Gerichtliche Bestellung und Kontrolle: Das Gutachten wird im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und auf Anordnung des Gerichts eingeholt. Das Gericht überprüft die Qualifikation des vorgeschlagenen Sachverständigen und stellt sicher, dass dieser zur objektiven Begutachtung fähig ist. Dies unterscheidet das Gutachten nach § 109 SGG maßgeblich von einem reinen Parteigutachten, das außerhalb des gerichtlichen Verfahrens eingeholt wird.

  2. Verfahrensrechtliche Einbindung: Das Gutachten nach § 109 SGG wird in das gerichtliche Verfahren integriert und unterliegt den prozessualen Regeln der Beweisaufnahme (§§ 103 ff. SGG). Dies beinhaltet die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Anfechtung durch die andere Partei. Die Parteien können Fragen an den Sachverständigen richten und diesen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befragen. Diese prozessuale Einbindung fördert die Transparenz und die Überprüfbarkeit der Gutachtensergebnisse.

  3. Kostenübernahme und Neutralität: Zwar trägt die antragstellende Partei die Kosten des Gutachtens, dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine Parteilichkeit des Sachverständigen. Die Verpflichtung zur Kostentragung dient vor allem der Entlastung der Justiz und der Vermeidung unnötiger Gutachten. Der Sachverständige ist dennoch verpflichtet, eine objektive und neutrale Bewertung vorzunehmen und unterliegt den gleichen berufsethischen Grundsätzen wie bei einem vom Gericht direkt beauftragten Gutachten. Die Kostenübernahme hat somit keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit des Gutachtens.

  4. Berufsethische Verpflichtungen des Sachverständigen: Sachverständige sind durch ihre berufsethischen Verpflichtungen zur Unparteilichkeit und Objektivität verpflichtet. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, wer die Kosten des Gutachtens trägt. Verstöße gegen diese Verpflichtungen können berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und wirken somit als zusätzliche Garantie für die Objektivität des Gutachtens.

  5. Rechtsprechung und Literatur: Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig, dass ein Gutachten nach § 109 SGG als gerichtliches Gutachten anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1994 – 5 RJ 13/93). Auch die juristische Fachliteratur unterstützt diese Ansicht, indem sie die besondere Stellung des § 109 SGG betont und die klare Abgrenzung zum Parteigutachten hervorhebt. Fachkommentare und wissenschaftliche Abhandlungen zum SGG betonen regelmäßig, dass die Einbindung des Sachverständigen in das gerichtliche Verfahren und die prozessuale Kontrolle durch das Gericht sicherstellen, dass die Gutachten den gleichen Qualitätsstandards wie andere Gerichtsgutachten entsprechen müssen.

Praktische Aspekte und Verfahrenssicherung

Neben den gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen sind auch die praktischen Aspekte der Einholung und Bewertung eines Gutachtens nach § 109 SGG zu berücksichtigen:

  • Auswahl des Sachverständigen: Die Partei, die das Gutachten beantragt, kann zwar einen Sachverständigen vorschlagen, doch letztlich liegt die Entscheidung über die Bestellung des Sachverständigen beim Gericht. Das Gericht prüft die Eignung und Qualifikation des vorgeschlagenen Sachverständigen und kann den Antrag ablehnen, wenn Zweifel an dessen Unparteilichkeit oder Fachkompetenz bestehen.

  • Gutachtenerstellung: Während der Erstellung des Gutachtens hat der Sachverständige den gleichen Zugang zu Informationen und Unterlagen wie jeder andere vom Gericht bestellte Sachverständige. Er muss seine Erkenntnisse unabhängig und objektiv auf Grundlage der vorliegenden Fakten erarbeiten.

  • Überprüfung und Kritik: Nach Fertigstellung des Gutachtens haben beide Parteien die Möglichkeit, das Gutachten zu überprüfen und Kritik zu äußern. Das Gericht kann den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung laden, um Fragen zu beantworten und seine Methodik zu erläutern. Dies stellt sicher, dass das Gutachten gründlich geprüft und hinterfragt werden kann.

Verfassungsrechtliche Überlegungen

Auch verfassungsrechtliche Aspekte spielen bei der Bewertung der Unparteilichkeit von Gutachten nach § 109 SGG eine Rolle:

  • Rechtliches Gehör: Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet es, dass Parteien im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit haben, ihre Ansichten und Beweise einzubringen. § 109 SGG stärkt dieses Recht, indem es den Parteien erlaubt, eigene Sachverständige vorzuschlagen.

  • Grundsatz des fairen Verfahrens: Der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) erfordert, dass gerichtliche Verfahren so gestaltet sind, dass alle Parteien gleich behandelt werden und gleiche Chancen haben, ihre Position darzulegen. Die Möglichkeit, einen Sachverständigen nach § 109 SGG zu benennen, fördert diese Chancengleichheit.

  • Unabhängigkeit der Gerichte: Die Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 GG) wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine Partei die Kosten für ein Gutachten übernimmt. Das Gericht bleibt weiterhin für die Kontrolle und Bewertung des Gutachtens zuständig und kann es im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit würdigen.

Schlussfolgerung

Ein Gutachten nach § 109 SGG darf kein Parteigutachten sein. Trotz der Kostenübernahme durch die antragstellende Partei handelt es sich um ein gerichtliches Gutachten, das den Anforderungen an Unabhängigkeit und Neutralität genügen muss. Diese Einschätzung basiert auf der gerichtlichen Bestellung und Kontrolle, der verfahrensrechtlichen Einbindung, den berufsethischen Verpflichtungen des Sachverständigen sowie der unterstützenden Rechtsprechung und Literatur. Die besondere Konstruktion des § 109 SGG dient der Wahrung der Objektivität und der Sicherstellung eines fairen Verfahrens für alle Beteiligten. Die Prozessparteien können somit sicher sein, dass die Gutachten nach § 109 SGG nach denselben hohen Standards erstellt werden wie jedes andere gerichtliche Gutachten, was einen wichtigen Beitrag zur Wahrung des Vertrauens in die Justiz leistet.

COVID-19, verursacht durch das Coronavirus SARS-CoV-2, hat erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und das Arbeitsleben weltweit. 

Eine zentrale Frage ist, ob COVID-19 als Berufserkrankung anerkannt werden kann und welche juristischen und wissenschaftlichen Kriterien dafür maßgeblich sind. 

Diese Betrachtung untersucht die rechtlichen Grundlagen, wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Aspekte der Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung.

Definition und Anerkennung von Berufserkrankungen

In Deutschland regelt das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die gesetzliche Unfallversicherung, einschließlich der Berufserkrankungen. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufserkrankungen „Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden“. Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) konkretisiert diese Regelung.

COVID-19 als Berufserkrankung.

Am 1. März 2020 wurde COVID-19 in die Liste der Berufskrankheiten gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII aufgenommen. Die Berufskrankheit Nr. 3101 der BKV umfasst Infektionskrankheiten, die Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorien erleiden, wenn sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer Infektionsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt sind. Somit können Beschäftigte in diesen Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen COVID-19 als Berufserkrankung anerkennen lassen.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Berufsbedingte Exposition: Die Anerkennung setzt voraus, dass die infizierte Person in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war. Dies betrifft vor allem Beschäftigte im Gesundheitswesen, in Pflegeeinrichtungen und in Laboratorien. Nachweis der Erkrankung: Es muss nachgewiesen werden, dass die betroffene Person tatsächlich an COVID-19 erkrankt ist. Dies erfolgt in der Regel durch einen positiven PCR-Test oder andere anerkannte diagnostische Verfahren. Kausalität: Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Infektion bestehen. Dies erfordert eine detaillierte Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Arbeitsbedingungen und des Infektionsgeschehens am Arbeitsplatz. 

Rechtsprechung und Praxis

Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig die Notwendigkeit einer klaren Kausalitätskette. In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Mai 2021 (Az. B 2 U 13/20 R) wurde festgelegt, dass bei der Prüfung der Kausalität die spezifischen beruflichen Risiken und die allgemeine Infektionslage berücksichtigt werden müssen. Es ist nicht ausreichend, dass die Infektion während der Arbeitszeit aufgetreten ist; vielmehr muss ein direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden.

Epidemiologie und Pathogenese von COVID-19

COVID-19 ist eine durch das SARS-CoV-2-Virus verursachte Infektionskrankheit, die hauptsächlich durch Tröpfchen- und Aerosolübertragung verbreitet wird. 

Besondere Gefährdung von Berufsgruppen

Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass bestimmte Berufsgruppen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, an COVID-19 zu erkranken. Dazu gehören: Gesundheits- und Pflegepersonal: Diese Gruppe hat aufgrund des direkten Kontakts mit infizierten Personen ein signifikant höheres Infektionsrisiko. Studien belegen eine höhere Inzidenzrate unter Gesundheitspersonal im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung. Beispielsweise fand eine Studie der Universität Oxford heraus, dass Gesundheitsarbeiter ein bis zu dreifach erhöhtes Risiko haben, an COVID-19 zu erkranken. Laborpersonal: Personen, die in diagnostischen Laboren arbeiten, haben ein erhöhtes Risiko, sich durch den Umgang mit infiziertem Probenmaterial zu infizieren. Hierzu gehören auch Mitarbeiter in virologischen und mikrobiologischen Laboren. Berufe mit hohem Personenkontakt: Auch andere Berufsgruppen, wie Lehrkräfte, Beschäftigte im Einzelhandel und im öffentlichen Verkehr, können einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sein, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen nicht ausreichend implementiert sind.

 

Langzeitfolgen von COVID-19

Langzeitfolgen von COVID-19, auch als "Long COVID" bekannt, können bei Betroffenen erhebliche gesundheitliche und arbeitsbezogene Beeinträchtigungen verursachen. 

Rechtliche und praktische Konsequenzen

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Bei Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung haben Betroffene Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Dazu gehören: Medizinische Behandlung: Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung und Rehabilitation. Verletztengeld: Ersatz des Verdienstausfalls während der Arbeitsunfähigkeit. Das Verletztengeld beträgt 80 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch das Nettoentgelt. Rentenleistungen: Bei dauerhafter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit können Rentenleistungen beansprucht werden. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und dem vorherigen Einkommen. Hinterbliebenenleistungen: Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen des Versicherten entsprechende Leistungen. Dazu gehören Sterbegeld, Witwen- oder Witwerrente und Waisenrente. 

 

Prävention und Arbeitsschutz

Die Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung unterstreicht die Notwendigkeit effektiver Präventionsmaßnahmen. Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Dazu gehören: Infektionsschutzkonzepte: Entwicklung und Implementierung von Hygienekonzepten und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, einschließlich regelmäßiger Desinfektion, Abstandswahrung und Lüftungsmaßnahmen. Persönliche Schutzausrüstung: Bereitstellung von Schutzkleidung, Masken und Desinfektionsmitteln für die Beschäftigten. Arbeitsorganisation: Anpassung der Arbeitsabläufe und Reduktion von Personenkontakten, wo möglich. Dies kann durch Homeoffice-Regelungen, Schichtarbeit und die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel erreicht werden. Impfangebote: Förderung und Organisation von Impfangeboten für die Beschäftigten, insbesondere in den besonders gefährdeten Berufsgruppen. 

 

Betriebliche Präventionsstrategien

Die Implementierung betrieblicher Präventionsstrategien ist entscheidend, um das Risiko einer COVID-19-Infektion am Arbeitsplatz zu minimieren. Diese Strategien sollten auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig aktualisiert werden. Dazu gehören: Risikoanalysen: Durchführung von Risikoanalysen zur Identifikation von potenziellen Gefahrenquellen und zur Entwicklung spezifischer Schutzmaßnahmen. Schulungen und Unterweisungen: Regelmäßige Schulungen und Unterweisungen der Beschäftigten zu Hygienemaßnahmen und richtigem Verhalten im Infektionsfall. Überwachung und Kontrolle: Kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls Anpassung der Maßnahmen. 

 

Schlussfolgerung

COVID-19 kann unter bestimmten Voraussetzungen als Berufserkrankung anerkannt werden, insbesondere für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in Berufen mit hoher Expositionsgefahr. Die Anerkennung erfordert eine detaillierte Prüfung der beruflichen Exposition, den Nachweis der Erkrankung und die Feststellung der Kausalität. Wissenschaftliche Erkenntnisse über die Übertragungswege und Risikogruppen untermauern die rechtlichen Regelungen. Die Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung hat weitreichende rechtliche und praktische Konsequenzen.

Neurologische Berufskrankheiten: Karpaltunnelsyndrom: Nervenkompression im Handgelenk, häufig bei Berufen mit viel Tippen oder manueller Arbeit. Ulnarisrinnensyndrom: Nervenkompression im Ellbogenbereich, verursacht durch wiederholte Armbewegungen. Thoracic-Outlet-Syndrom: Kompression von Nerven oder Blutgefäßen zwischen Schlüsselbein und erster Rippe. Lumbosakrale Radikulopathie: Nervenkompression im unteren Rücken, häufig durch schwere Hebearbeiten. Zervikale Radikulopathie: Nervenkompression im Halsbereich, oft durch wiederholte Nackenbewegungen. Ischiasnervschaden: Nervenkompression im Bereich der Hüfte oder des Gesäßes, oft durch langes Sitzen. Peroneuslähmung: Nervenkompression im Bein, verursacht durch langes Knien oder Hocken. Tarsaltunnelsyndrom: Nervenkompression im Fuß, oft durch langes Stehen oder Gehen. Polyneuropathie: Schädigung mehrerer peripherer Nerven, verursacht durch toxische Substanzen. Vibrationsschaden: Nervenschäden durch ständige Vibrationen, wie sie bei der Arbeit mit Presslufthämmern vorkommen. Bleivergiftung: Neurologische Schäden durch langfristige Bleiexposition. Quecksilbervergiftung: Nervenschäden durch Quecksilberexposition, oft bei Arbeiten in der Chemieindustrie. Manganvergiftung: Neurologische Störungen durch Manganaussetzung, häufig bei Schweißarbeiten. Arsenvergiftung: Nervenschäden durch Arsenexposition, oft bei Arbeiten in der Metallverarbeitung. Lösungsmittelneuropathie: Nervenschäden durch chronische Exposition gegenüber Lösungsmitteln. Organophosphatvergiftung: Neurologische Schäden durch Exposition gegenüber Insektiziden. Enzephalopathie: Gehirnschäden durch toxische Substanzen, wie Schwermetalle oder Lösungsmittel. Parkinson-Krankheit: Berufsbedingte Parkinson-Syndrome durch toxische Substanzen wie Pestizide. Cervikobrachialsyndrom: Nervenschmerzen im Nacken und Arm, oft durch repetitive Bewegungen.  Radialislähmung: Nervenkompression im Arm, häufig durch Druckeinwirkungen oder repetitive Bewegungen. Faszialisparese: Lähmung des Gesichtsnervs, möglicherweise durch Infektionen oder toxische Substanzen. Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS): Neurologische und psychische Erkrankung nach traumatischen Arbeitserlebnissen.

Neurologische und psychiatrische Erkrankungen: Somatisierungsstörung Hypochondrische Störung Schmerzstörung Fibromyalgie Reizdarmsyndrom Chronische Müdigkeitssyndrom (CFS) Spannungskopfschmerz Migräne Chronische Rückenschmerzen Funktionelle Dyspepsie Irritables Blasensyndrom Herzneurose (Herzangst) Funktionelle Dysphonie Funktionelle Atemstörungen Psychogener Husten Psychogene Aphonie Hyperventilationssyndrom Multiple chemische Sensitivität (MCS) Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) Generalisierte Angststörung Panikstörung Soziale Angststörung Zwangsstörung Major Depression Dysthymie Bipolare Störung Borderline-Persönlichkeitsstörung Dissoziative Störungen Depersonalisationsstörung Konversionsstörung Essstörungen (Anorexia nervosa, Bulimia nervosa) Binge-Eating-Störung Schlafstörungen (Insomnie, Hypersomnie) Somatoforme autonome Funktionsstörung Funktionelle Herzrhythmusstörungen Funktionelle Magenerkrankungen Funktionelle Darmerkrankungen Funktionelle Nierenerkrankungen Funktionelle Gallenwegserkrankungen Funktionelle Lebererkrankungen Funktionelle Milzerkrankungen Funktionelle Lungenerkrankungen Funktionelle Pankreaserkrankungen Funktionelle Hauterkrankungen Funktionelle Gelenkerkrankungen Funktionelle Muskelkrämpfe Funktionelle Lähmungen Psychogener Tremor Funktionelle Sehstörungen Funktionelle Hörstörungen Funktionelle Sprachstörungen Funktionelle Gleichgewichtsstörungen Funktionelle Gangstörungen Funktionelle Koordinationsstörungen Funktionelle Sensibilitätsstörungen Funktionelle Schmerzen im Bewegungsapparat Funktionelle Magen-Darm-Störungen Funktionelle Urogenitalstörungen Funktionelle Herz-Kreislauf-Störungen Funktionelle Atemwegsstörungen Funktionelle Hauterkrankungen Funktionelle Schwindelstörungen Funktionelle Neurodermitis Funktionelle Psoriasis Funktionelle Ekzeme Funktionelle Urtikaria Funktionelle Allergien Funktionelle Asthma bronchiale Funktionelle Endometriose Funktionelle Dysmenorrhoe Funktionelle Amenorrhoe Funktionelle Menorrhagie Funktionelle Harninkontinenz Funktionelle Impotenz Funktionelle Erektile Dysfunktion Funktionelle Anorgasmie Funktionelle Libidoverlust Funktionelle Dyspareunie Funktionelle Frigidität Funktionelle Sterilität Funktionelle Schwangerschaftsstörungen Funktionelle Geburtsstörungen Funktionelle Wochenbettstörungen Funktionelle Wechseljahresbeschwerden Funktionelle Pubertätsbeschwerden Funktionelle Entwicklungsstörungen Funktionelle Wachstumsstörungen Funktionelle Adipositas Funktionelle Untergewicht Funktionelle Esssucht Funktionelle Brechsucht Funktionelle Alkoholabhängigkeit Funktionelle Drogenabhängigkeit Funktionelle Medikamentenabhängigkeit Funktionelle Nikotinabhängigkeit Funktionelle Spielsucht Funktionelle Internetsucht Funktionelle Kaufsucht

 
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