Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Gutachten auch nach Aktenlage.
Aktenlage - Gutachten: Gutachten nach § 109 SGG: Es ist zulässig, den Antrag nach § 109 SGG darauf zu beschränken, dass ein Gutachten einfach nach Aktenlage eingeholt wird.
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Auch Gerichts - Gutachten nach § 109 SGG
Methodenkritische Stellungnahmen. Wird der Mandant vom ärztlichen Gutachter aktuell behandelt, kann schnell dessen Objektivität angezweifelt sein. Das Landessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass der Beweiswert eines Gutachtens beeinträchtigt ist, wenn dessen Ergebnisse auf vorherigen Behandlungen beruhen. Gutachten ist nicht gleich Gutachten: Viele Bevollmächtigte haben selten mit sozialrechtlichen Mandaten zu tun.
Sie kennen daher die zwei verschiedenen Gutachtenarten nicht: Grundsätzlich muss das Sozialgericht von sich aus den Sachverhalt aufklären (Amtsermittlungsgrundsatz). Das heißt: Wird eine Leistung eingeklagt, ist meist auch der Gesundheitszustand des Klägers festzustellen. Das Gericht zieht medizinische Unterlagen bei und kann auch begutachten lassen (§ 106 SGG). Es bestimmt dabei die jeweiligen Gutachter selbst. Diese Gutachten sind für den Kläger grundsätzlich kostenfrei. Oft sind aber Kläger oder Anwalt der Ansicht, dass bestimmte Erkrankungen nicht ausreichend genug aufgeklärt bzw. nicht entsprechend gewürdigt wurden.
Dann hat der Kläger die Möglichkeit, selbst seine Begutachtung zu beantragen (§ 109 SGG).
Er darf dann zwar auch die Gutachter und das medizinische Fachgebiet selbst auswählen. Die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG sind von der Landeskasse zu übernehmen, wenn dies die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert hat und dadurch bedeutend war für eine gerichtliche Entscheidung oder eine anderweitige Erledigung des Rechtsstreits. Das kann auch der Fall sein, wenn der Kläger unterliegt. Ein 109er - Gutachten muss zwingend bei Gericht beantragt werden.
Denn nur das Gericht kann einen Gutachter nach § 109 SGG durch Beweisanordnung beauftragen. Und das gilt auch, wenn es anschließend notwendig sein sollte, den Gutachter ergänzend zu befragen (ergänzende Stellungnahme). Es darf also keinesfalls der Sachverständige direkt angeschrieben werden bzw. um eine Ergänzung gebeten werden.
Im Bereich der Sozialversicherung besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Entscheidung zu einzulegen.
Dazu sollte der Versicherte einen rechtskräftigen Bescheid inklusive Rechtsbehelfsbelehrung vorliegen haben. Im Widerspruchsverfahren erfolgt eine Überprüfung des Falles, wobei der Widerspruch entsprechend begründet sein muss und darlegen sollte, weshalb die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers falsch war.
Häufig ist dabei eine gesonderte ärztliche Begründung erforderlich oder zumindest sinnvoll. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die ärztliche Stellungnahme klar darlegt, weshalb der Widerspruch eines Versicherten aus medizinischer Sicht richtig ist. Häufig wird dabei ein behandelnder Arzt als Gutachter angegeben.
Die Problematik der Gutachten nach § 109 SGG liegt nicht selten darin, dass dies insbesondere bei Interessensüberschneidungen eine Gefahr darstellt, wenn der Gutachter gleichzeitig der behandelnde Arzt des Versicherten ist. Sozialgerichtsverfahren enden entweder mit einem Urteil, einem Vergleich oder einem Zurückziehen der Klage. Ist eine der Parteien mit dem gesprochenen Urteil unzufrieden, kann Berufung vor dem Landessozialgericht beantragt werden. Hier wird der Fall auf Basis der vorhandenen Unterlagen nochmals überprüft.
Die Revision durch das Bundessozialgericht erfolgt nur in den Fällen, in denen von einer grundsätzlichen Bedeutung für die jeweilige Versichertengemeinschaft ausgegangen werden kann. Sachverständigengutachten gemäß § 106 SGG: Grundsätzlich gilt vor den Sozialgerichten der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht ist verpflichtet, sich zu Beginn des Verfahrens umfassend über den Gesundheitszustand des Klägers zu informieren, ohne dass er dies selbst beantragen muss.
Dabei stützt sich das Gericht auf vorhandene medizinische Dokumente wie ärztliche Atteste, Befund- und Entlassungsberichte von Kliniken und ordnet gegebenenfalls ergänzend eine Begutachtung gemäß § 106 SGG an. Auf die Fachrichtung und die Sachverständigenwahl hat der Kläger dabei keinen Einfluss, sie werden durch das Gericht bestimmt.
Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB):
Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417
eMail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit bedeuten oft gesundheitliche Einschränkungen. Die Bezeichnung „Arbeitsunfall“ aber auch "Wegeunfall" ist gleichzusetzen mit den ebenfalls häufig verwendeten Begriffen „Betriebsunfall“ oder „Berufsunfall“. Als Unfall zählen in diesem Sinne „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Geschieht der Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Arbeits-Tätigkeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Die versicherte Tätigkeit ist dabei im Wesentlichen die Arbeit. Auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit können als Arbeitsunfälle zählen. Man spricht dann von Wegeunfällen. Im Gegensatz zu den plötzlich eintretenden Arbeitsunfällen entwickeln sich Berufskrankheiten langsam, teilweise über Jahrzehnte. Die Berufsgenossenschaft Zahlt nur dann, wenn der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit nachgewiesen ist und es sich um eine, der nach der Berufskrankheiten - Verordnung (BKV) anerkannten Berufskrankheiten handelt.