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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

Anfragen, e - Mails oder Gutachtenanfragen ausschliesslich über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin oder das Gericht.

Sachverständiger Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.

Gutachter Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.

Gutachter Nachlassgericht. Sachverständiger Nachlassgericht.

Privatgutachter Testierfähigkeit. Privatgutachten Testierfähigkeit.

Obergutachter Testierfähigkeit. Obergutachten Testierfähigkeit.

Sachverständigen Gutachten Testierfähigkeit. Parteigutachter Testierfähigkeit.

Gutachter Erbrecht. Methodenkritische Stellungnahmen. 

Testament anfechten, Testaments - Anfechtung. 

Gutachter Geschäftsfähigkeit, Gutachten Geschäftsfähigkeit. Gutachter Erbschleicherei, Gutachten Erbschleicherei.

h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

Die Testierfähigkeit setzt die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen.

 

Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben.

 

Das umfasst auch die Gründe, welche für und gegen die Anordnung sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können.

 

Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt.

 

Testierfähigkeit muss von Beginn der Testamentserrichtung bis zu deren Abschluss vorliegen.

 

Ein späterer Verlust der Testierfähigkeit hat keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Testamentes. Testierunfähigkeit hat die Unwirksamkeit des vom Erblasser errichteten Testamentes zur Folge.

 

Ob Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes gegeben war, ist in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln: Zunächst ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag. Ist dies der Fall, ist sodann zu klären, ob diese den Ausschluss der freien Willensbestimmung (Einsichts - und Handlungsfähigkeit) zur Folge hatte.

 

Gemäß dem Gesetzeswortlaut fallen hierunter krankhafte Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche sowie Bewusstseinsstörungen.

Die Voraussetzungen zur Annahme einer freien Willensbildung liegen nicht vor, wenn eine Erkrankung oder Störung die Umsetzung persönlicher Wertvorstellungen verhindert.

 

Demente Personen können Gegenstände, Situationen und Personen immer weniger in einem größeren Kontext einordnen. Aufgrund ihrer Erinnerungsstörung ist ihnen der Zugriff auf früheres Wissen, semantisches Gedächtnis und Erleben, episodisches Gedächtnis verwehrt, um sich mit deren Hilfe in der jetzigen Situation zurechtzufinden.

Demenzen sind Folge von Gehirnerkrankungen, z. B. Alzheimer - Demenz, Gefäßerkrankungen oder von anderen Ursachen, die Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprach- und Urteilsvermögen negativ beeinflussen. Bei bestimmten Formen sind die kognitiven Defizite oft ungleichmäßig. Einsicht und Urteilsfähigkeit können recht gut erhalten sein.

Eine freie Willensbestimmung hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung ist nur möglich, wenn der Testierende die dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkte sachlich prüfen und gegeneinander abwägen kann, wobei ihm eine dem allgemeinen Verständnis entsprechende Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnisse möglich sein muss.

 

Entscheidend ist stets das Gesamtbild der Person im fraglichen Zeitraum unter Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände. 

Die Testierfähigkeit aus Sicht des Facharztes für Neurologie: 

Das Testament eines Testierunfähigen ist und bleibt unwirksam.

Gutachter und Gerichte müssen zwei Beurteilungsebenen betrachten.

Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist eine letztwillige Verfügung nichtig, wenn der Testator zu diesem Zeitpunkt testierunfähig war. 

Das gilt für die Errichtung und für jede Änderung und für den Widerruf bzw. die Vernichtung oder Rücknahme eines Testaments, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein handschriftliches oder ein notariell beurkundetes Testament handelt, auch dann, wenn der Notar „volle Geschäfts- und Testierfähigkeit“ bescheinigt hat. 

Die Beurteilung der Geschäfts - bzw. Testierfähigkeit hat stets auf zwei Ebenen zu erfolgen: 

Zunächst ist zu prüfen, ob zum fraglichen Zeitpunkt eine krankheitswertige psychische Störung vorlag (diagnostische Ebene). 

Ist diese Eingangsvoraussetzung gegeben, so muss auf der zweiten Beurteilungsebene geprüft werden, ob diese Störung psychische Funktionsdefizite zur Folge hatte, die den Erblasser im fraglichen Zeitraum an einer freien Willensbestimmung gehindert haben.

Demenz kann in unterschiedlicher Schwere auftreten.

Es kommt also nicht darauf an, ob der Erblasser überhaupt zu Willensäußerungen fähig war, sondern allein auf die Freiheit seiner Willensbestimmung, damit ist die Freiheit von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gemeint. 

Als psychische Krankheiten, die zu Geschäfts- und Testierunfähigkeit führen können (erste Beurteilungsebene) kommen nicht etwa nur Demenzen („Alzheimer“) in Betracht, sondern auch andere erhebliche psychische Störungen wie z.B. wahnhafte Syndrome, hirnorganisch bedingte Wesensänderungen (z.B. auch bei chronischem Alkoholismus), Psychosen aller Art und ausgeprägte affektive Störungen. 

Entscheidend ist nicht die genaue psychiatrische Diagnose, sondern der seit gut einhundert Jahren vorgegebene rechtliche Krankheitsbegriff. 

Dieser bezieht sich auf psychopathologisch definierte Syndrome, wobei deren Ursachen und die biologischen Befunde rechtlich ohne wesentliche Bedeutung sind, das gilt auch für die bildgebenden Verfahren. 

Zwei Beurteilungsebenen müssen betrachtet werden.

Da das Vorhandensein einer krankheitswertigen psychischen Störung auf der ersten Beurteilungsebene lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für Testierunfähigkeit ist, müssen immer auch die Voraussetzungen der zweiten Beurteilungsebene überprüft werden, also die Auswirkungen der Störung auf die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung. 

Eine freie Willensbestimmung hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung ist nur möglich, wenn der Testator die dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkte sachlich prüfen und gegeneinander abwägen kann, wobei ihm eine dem allgemeinen Verständnis entsprechende Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnisse möglich sein muss. 

Die Willensbildung des Testators darf nicht eingeschränkt sein.

Eine krankheitsbedingte Unfreiheit der Willensbildung kann sich darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. 

Der Testierende muss in der Lage sein, sich die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe zu vergegenwärtigen, sich darüber ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil eigenständig zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. 

 

Welche Symptome können die freie Willensbildung beeinträchtigen?

Aus diesen rechtlichen Vorgaben folgt, dass insbesondere die folgenden psychopathologischen Symptome die Freiheit der Willensbestimmung ausschließen können: 

Ausgeprägte Gedächtnisstörungen, mangelnder Überblick über die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Zusammenhänge, pathologisch veränderter Realitätsbezug, affektive Enthemmung oder Affektdominanz, dysexekutive Syndrome, krankheitsbedingt erhöhte Fremdbeeinflussbarkeit, mangelnde Kritik - und Urteilsfähigkeit und viele weitere. 

Liegen begründete Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers vor, so muss das Nachlassgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht selbständig weitere Beweise erheben und ein neurologisches Sachverständigengutachten einholen. 

Da diese Begutachtungen erst nach dem Tode des Erblassers erfolgen, sind besonders gründliche Beweisermittlungen sowie spezielle neurologische Fachkenntnisse des Gutachters erforderlich. 

Ausschliesslich Gutachten - Anfragen von Gerichten, Anwältinnen oder Anwälten können berücksichtigt werden.

e-mail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

 

 

Erbrechtliche  Streitigkeiten treten zum Beispiel immer dann auf wenn der Erblasser zum Nachteil naher Angehöriger eine dritte Person begünstigt und in diesem Zusammenhang wegen mangelnder Testierfähigkeit die Gültigkeit des Testaments bestritten wird.

Dem liegt das Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde. Volljährige sind grundsätzlich testierfähig Es regelt daher in § 2229 Abs. 4 BGB unter welchen Voraussetzungen keine Testierfähigkeit gegeben ist. 

Demzufolge ist nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 
 

So können intellektuelle Schwäche oder Demenz eine erhebliche Einschränkungen der kognitiven und emotionalen Funktionen bedingen, die bewirken können, dass die testierende nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Bei der Testierfähigkeit sind der Ausprägungsgrad der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes und seine Auswirkungen auf die Handlungskompetenz der testierenden Person entscheidend. 

 

Die hierbei wesentlichen zu untersuchenden Kriterien liegen in den kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten, der Orientierung und affektiven, also emotionalen Funktionen begründet. 

Oft sind leider vorliegende Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit erfahrungsgemäss formal oder inhaltlich falsch. 

Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann dann helfen. ​

 

Gegebenenfalls kann man damit das Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit aushebeln oder zumindestens noch zu einem Vergleich der Parteien kommen. 

 

Oder gegebenenfalls dann zu einem anderen Urteil in einer höheren Instanz.

 
Neurologisches Gutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit: 

Bei der gutachterlichen neurologischen Beurteilung der Testierfähigkeit besteht die Schwierigkeit zunächst darin, dass der Begutachtete in der Regel bereits verstorben ist. 

 

Die sachverständige neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgt auf der Grundlage von Befunden, Stellungnahmen und Vorbefunden.

 

Die Schwierigkeit besteht auch darin, dass die neurologische gutachterliche Beurteilung des Schweregrads der kognitiven und intellektuellen Einschränkungen des Verstorbenen zudem teils auch auf der Grundlage von Zeugenaussagen erfolgen muss.

 

Im Hinblick auf eine hierauf basierende neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung sind Aussagen wichtig, die im Zusammenhang zu Veränderungen der . kognitiven und psychischen Ausgangslage stehen.

Hierin einzubeziehen sind zum Beispiel auch Aspekte der räumlichen Orientierungsfähigheit und Störungen der Merkfähigkeit und weitere.

Zudem sollte in diesem Zusammenhang die Intensität und der Schweregrad bzw. das Ausmaß der Vergesslichkeit beurteilt werden. 

 

Weiterhin ist bedeutsam, ob es Hinweise auf Störungen der intellektuellen Fähigkeiten gibt. 

 

Auch weitere neurologische Funktionsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise in den Bereichen Wortfindungsstörungen, Aphasie sind von Bedeutung.

Eine bei der Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgende Bewertung des neurologischen Demenzgrades muss bei der Beurteilung wissenschaftlichen diagnostischen wie differentialdiagnostischen Erhebungsmethoden folgen und fundierte Schlussfolgerungen auf der Beurteilungsebene erkennbar werden lassen.

 

Das bedeutet zum Beispiel, dass auch die pharmakologische neurologische Behandlung sowie hiermit in Zusammenhang stehende Wirkungen und Nebenwirkungen besonderes beachtet sowie in die Gesamtbewertung stets einfließen müssen.

 

Im Hinblick auf die gutachterliche neurologische Validierung der Testierfähigkeit ist insgesamt der Grad der retrospektiv nachweisbaren kognitiven Beeinträchtigungen der Testierenden von entscheidender Bedeutung.

 

Hierfür sind Kenntnisse der entsprechenden neurologischen Krankheitsbilder besonders wichtig, da sich die dementielle Entwicklung in der kognitiven Leistungsfähigkeit unterscheidet.

 

Demenentsprechend sind Angaben über den neurologischen Verlauf und die hiermit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen der dementiellen Erkrankungen wichtig und erforderlich sowie hierbei auch der neurologische Typ der Demenz. 

Post - Adresse:  

PD Dr. Hans Jörg Stürenburg

Hauptstrasse 59

31542 Bad Nenndorf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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