top of page

Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

 

Deutschlandweiter Gutachter Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgericht (KR), Gutachter Krankenhausvergütung Sozialgericht, Gutachter Leistungsklage Sozialgericht:

h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

 

Medizinische Leitlinien sind systematisch entwickelte Feststellungen, die Ärzte bei ihren Entscheidungen über die angemessene Gesundheitsversorgung unter spezifischen klinischen Umständen unterstützen sollen. Teilweise berücksichtigen sie ökonomische Aspekte des Behandelns. Leitlinien spielen für den Gutachter für Krankenhausvergütung eine besondere Rolle. 

 

Die Umsetzung dieser Vorgaben wird für den vertragsärztlichen Bereich präzisiert durch die „Richtlinie des Gemeinen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisungs - Richtlinie). 

 

Danach haben Vertragsärzte für den Gutachter Krankenhausvergütung vor der Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung zu prüfen, ob vorrangig ambulant durchführbare Behandlungsalternativen bestehen.

 

Im Ergebnis seiner eigenen oder der veranlassten Diagnostik muss der verordnende Arzt zu der Einschätzung gelangen, dass die Weiterbehandlung allein aus medizinischen Gründen mit den Mitteln des Krankenhauses erfolgen muss. 

 

Für jeden Patienten, der nach dieser Einschätzung aus medizinischen Gründen einer stationären Behandlung bedarf, ist eine Verordnung von Krankenhausbehandlung auszustellen. Behandlungsformen im Krankenhaus: Vollstationäre Behandlung: Wenn die Weiterbehandlung aus medizinischen Gründen ausschließlich mit den Mitteln eines Krankenhauses erfolgen muss, ist für die Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung durch den Vertragsarzt das entsprechende Muster zu verwenden. 

 

Dieses ist Voraussetzung für stationäre Krankenhausbehandlung, es sei denn, es liegt ein Notfall vor, der Patient ist mit dem Rettungsdienst oder über die Rettungsstelle des Krankenhauses eingeliefert worden.

 

Das Krankenhaus muss seinerseits in jedem Fall die Erforderlichkeit der stationären Behandlung prüfen und entscheiden, ob statt einer vollstationären Behandlung eine teilstationäre, vor - oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege ausreichend ist. Erscheint der Patient im Krankenhaus ohne eine Verordnung von Krankenhausbehandlung, darf das Krankenhaus nicht tätig werden, ausgenommen, es liegt ein Notfall vor, der Patient ist mit dem Rettungsdienst oder über die Rettungsstelle des Krankenhauses eingeliefert worden. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Krankenhauseinweisungen kann sich auf die durchschnittliche Häufigkeit und auf die Notwendigkeit einer Verordnung im Einzelfall beziehen.

 

Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Verordnung kommt der  Dokumentation der Gründe für eine Krankenhauseinweisung besondere Bedeutung zu. Neben einer eindeutigen Formulierung der Indikation auf dem Einweisungsformular ist auch der Allgemeinzustand der Patientin / des Patienten in der Dokumentation festzuhalten. 

 

Dies gilt insbesondere, wenn für den Gutachter für Krankenhausvergütung, den Sozialgerichtsgutachter die Krankenhausbehandlung erfolgen muss, weil eine Gefährdung von Leben und Gesundheit des Patienten vorliegt, die im ambulanten Bereich nicht (oder nicht rechtzeitig) behandelt werden kann.

 

Die besonderen Mitteln des Krankenhauses sind insbesondere das jederzeit rufbereite ärztliche Personal, ärztliche Behandlung, technische apparative Ausstattung, der ärztlichen Behandlung unter geordnete qualifizierte pflegerische Tätigkeiten und die Tatsache, dass die Krankenhausbehandlung den aktuell gültigen medizinischen Richtlinien, Leitlinien und Standards entspricht. 

 

Abzustellen ist dabei durch den Gutachter für Krankenhausvergütung den Sozialgerichtsgutachter stets auf die aus ex - ante - Sicht zu Beginn und während der Behandlung im Behandlungszeitraum bekannten oder erkennbaren medizinischen Umstände. 

 

Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung richtet sich allein nach medizinischen Erfordernissen. Ist eine stationäre Unterbringung lediglich zur Pflege, aus sozialen Gründen oder wegen Fehlens geeigneter psychiatrischer Einrichtungen erforderlich, liegt keine erforderliche Krankenhausbehandlung vor. 

 

Erfolgt eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt lediglich zur Verwahrung, weil der Versicherte sich selbst oder andere gefährdet, liegt ebenfalls keine erforderliche Krankenhausbehandlung vor. 

 

Eine Krankenhausbehandlung ist für den Gutachter Krankenhausvergütung außerdem nicht erforderlich, wenn nur in gelegentlichen Ausnahmesituationen, zum Beispiel beim Auftreten von Krisen psychisch Kranker, die sofortige Heranziehung eines Arztes notwendig ist. Erworbene Schädigungen des Nervensystems ziehen komplexe Beeinträchtigungen nach sich. Ebenso aufwendig, langanhaltend und intensiv ist deswegen auch die neurologische Rehabilitation, die oftmals längere Zeiträume andauert und aus mehreren Abschnitten besteht.

 

Um den Rehabilitationsverlauf gedanklich zu strukturieren wurde in den 1960er Jahren das Phasenmodell der neurologischen Rehabilitation entwickelt, das aus den sechs Phasen A bis F besteht.Die Phasen unterscheiden sich bezüglich des Hauptzieles des Behandlungsplanes und des Zustandes der Betroffenen.

 

Die Therapieeinheiten sind in allen Phasen ähnlich und umfassen in der Regel: Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Neuropsychologie, Sporttherapie sowie die Unterstützung durch Sozialarbeiter, Pflegekräfte und Ärzte.

 

Sie unterscheiden sich aber im Hinblick auf ihre Schwerpunkte, sodass nicht alle Spezialisten in jeder Phase mit der gleichen Intensität zum Einsatz kommen. In jeder Phase werden darüber hinaus andere Anforderungen an das Gebäude der Einrichtung, seine Ausstattung und den Personalschlüssel gestellt.

 

So stellt eine Versorgung von Rehabilitanden in der Phase B hohe Anforderungen an die Geräteausstattung, hat aber nur wenige Anteile an Neuropsychologie, Ergo- und Physiotherapie. Dies hat auch Auswirkungen auf die Kostensätze, die den Einrichtungen für ihre Arbeit gezahlt werden. 

 

Die Phasen der Neurorehabilitation: Die Phase A umfasst die intensivmedizinische und neurologische Akutbehandlung der Erkrankung oder Verletzung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Ereignis.

 

Die Phase B schließt sich an die Akutbehandlungsphase an und betrifft vor allem die Personen, die noch intensivpflegerische Unterstützung benötigen. In der Regel treten zu diesem Zeitpunkt noch schwere neurologische Funktionseinschränkungen sowie Bewusstseinseinschränkungen auf. In Phase C sind die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden bereits in der Lage, selbst an der Therapie mitzuwirken.

 

Sie können zum Beispiel aus eigener Kraft sitzen, sind bewusstseinsklar und können mehrmals am Tag mindestens 30 Minuten lang aktiv einer Therapie folgen. Gleichzeitig benötigen sie aber noch weiterhin medizinische Unterstützung und einen hohen pflegerischen Aufwand. Die Phase D beginnt nach Abschluss der Frühmobilisation (Phasen A - C) und hat das Ziel, die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden an ein möglichst selbstständiges Leben heranzuführen. Die Betroffenen kommen mit den Aktivitäten des täglichen Lebens gut zurecht und benötigen nur noch wenig Unterstützung.

 

Sie sind darüber hinaus bereit und motiviert, aktiv an der Rehabilitation mitzuarbeiten. Nach dem Abschluss dieser intensiven, medizinisch geprägten Rehabilitation erreichen die Betroffenen die Phase E, in deren Mittelpunkt nachgelagerte Leistungen wie etwa Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft stehen. In dieser Phase finden möglichst alle Aktivitäten im Sozialraum statt.

 

In dieser Phase sollen die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden vollends in die Lage versetzt werden, ein eigenständiges Leben zu führen. Dazu können beispielsweise auch Umschulungen gehören.

 

In der Phase F finden sich die Betroffenen wieder, die dauerhafte pflegerische Unterstützung und Betreuung benötigen.

 

In diese Phase werden Menschen verlegt, die in den Phasen B und C keine Rehabilitationsfortschritte mehr erzielen konnten. Hier überwiegen Langzeitpflege und Langzeitbetreuung sowie zustandserhaltende Therapien. 

 

Hauptziel in dieser Phase ist die Optimierung der Teilhabemöglichkeiten am sozialen Leben.

Krankenhausabrechnung: 

  1. Wurde der DRG-Fall korrekt kodiert und dokumentiert?

    • Prüfung der Übereinstimmung zwischen dokumentierter Diagnose und abgerechneter DRG.

  2. Wurden die Haupt- und Nebendiagnosen korrekt kodiert?

    • Überprüfung der Dokumentation aller relevanten Diagnosen.

  3. Sind die Prozeduren korrekt kodiert und abgerechnet worden?

    • Überprüfung der Übereinstimmung zwischen durchgeführten Prozeduren und Abrechnung.

  4. Wurden Zusatzentgelte korrekt berechnet und dokumentiert?

    • Prüfung der Berechnungsgrundlage und Dokumentation für alle Zusatzentgelte.

  5. Sind die Pflegeerlöse korrekt erfasst und abgerechnet worden?

    • Überprüfung der Abrechnung von Pflegeleistungen entsprechend dem Pflegegrad des Patienten.

  6. Wurde die Verweildauer korrekt berechnet und dokumentiert?

    • Vergleich der tatsächlichen Verweildauer mit der abgerechneten Dauer.

  7. Sind die Materialkosten korrekt und nachvollziehbar abgerechnet worden?

    • Prüfung der Übereinstimmung zwischen verbrauchtem Material und abgerechneten Kosten.

  8. Wurden Medikamente korrekt abgerechnet und dokumentiert?

    • Überprüfung der Abrechnung und Dokumentation von verabreichten Medikamenten.

  9. Wurden die Kosten für diagnostische Maßnahmen korrekt abgerechnet?

    • Prüfung der Übereinstimmung zwischen durchgeführten und abgerechneten Diagnostikmaßnahmen.

  10. Wurden die Kosten für therapeutische Maßnahmen korrekt abgerechnet?

  11. Überprüfung der Abrechnung und Dokumentation von therapeutischen Maßnahmen.

  12. Wurde die Notwendigkeit der erbrachten Leistungen medizinisch begründet?

  13. Bewertung der medizinischen Dokumentation zur Begründung der erbrachten Leistungen.

  14. Wurden die Leistungen nach den Vorgaben der Krankenkassen abgerechnet?

  15. Überprüfung der Einhaltung der Abrechnungsvorgaben der Krankenkassen.

  16. Wurden die Abrechnungen nach den gültigen gesetzlichen Regelungen erstellt?

  17. Vergleich der Abrechnungen mit den gesetzlichen Vorgaben.

  18. Wurden die OP-Berichte vollständig und korrekt dokumentiert?

  19. Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der OP-Berichte.

  20. Wurde die postoperative Versorgung korrekt dokumentiert und abgerechnet?

  21. Vergleich der Dokumentation der postoperativen Versorgung mit der Abrechnung.

  22. Wurden Leistungen im Zusammenhang mit der Intensivpflege korrekt abgerechnet?

  23. Prüfung der Abrechnung von Intensivpflegeleistungen.

  24. Sind die Leistungen der Anästhesie korrekt und vollständig abgerechnet worden?

  25. Überprüfung der Abrechnung und Dokumentation von Anästhesieleistungen.

  26. Wurden Zuschläge für besondere Betreuungsleistungen korrekt berechnet?

  27. Überprüfung der Berechnungsgrundlage und Dokumentation von Betreuungszuschlägen.

  28. Sind die Kosten für die Verwendung von Medizinprodukten korrekt abgerechnet worden?

  29. Vergleich der abgerechneten Kosten mit den tatsächlichen Einsatz von Medizinprodukten.

  30. Wurde der Einsatz teurer Geräte und Technologien angemessen abgerechnet?

  31. Überprüfung der Notwendigkeit und Abrechnung teurer medizinischer Geräte und Technologien.

 

Krankenhausbehandlung:

  1. Wurde die medizinische Indikation für den Krankenhausaufenthalt korrekt festgestellt und dokumentiert?

  2. Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit des Krankenhausaufenthalts.

  3. Wurde die Diagnose nach anerkannten medizinischen Standards gestellt?

  4. Bewertung der Diagnosestellung anhand aktueller medizinischer Leitlinien.

  5. Wurden alle notwendigen diagnostischen Maßnahmen durchgeführt und dokumentiert?

  6. Überprüfung der Vollständigkeit der diagnostischen Maßnahmen.

  7. Wurde der Behandlungsplan individuell auf den Patienten abgestimmt und dokumentiert?

  8. Prüfung der Dokumentation des individuellen Behandlungsplans.

  9. Wurde die Einwilligung des Patienten zu allen Behandlungsmaßnahmen ordnungsgemäß eingeholt?

  10. Überprüfung der Dokumentation der Patientenaufklärung und Einwilligung.

  11. Wurden alle Behandlungsmaßnahmen gemäß dem aktuellen medizinischen Standard durchgeführt?

  12. Bewertung der Durchführung der Behandlungsmaßnahmen.

  13. Wurden postoperative Komplikationen ordnungsgemäß behandelt und dokumentiert?

  14. Überprüfung der Behandlung und Dokumentation von postoperativen Komplikationen.

  15. Wurden alle verordneten Medikamente korrekt verabreicht und dokumentiert?

  16. Überprüfung der Verabreichung und Dokumentation von Medikamenten.

  17. Wurden Hygienestandards während der gesamten Behandlung eingehalten?

  18. Bewertung der Einhaltung von Hygienestandards.

  19. Wurde die Verlegung des Patienten in eine andere Abteilung oder ein anderes Krankenhaus medizinisch begründet und dokumentiert?

  20. Überprüfung der Notwendigkeit und Dokumentation der Verlegung.

  21. Wurden alle notwendigen postoperativen Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt und dokumentiert?

  22. Überprüfung der postoperativen Nachsorge.

  23. Wurde der Patient umfassend über den Entlassungsprozess und die weitere Behandlung informiert?

  24. Überprüfung der Dokumentation der Entlassungsgespräche.

  25. Wurde der Entlassungsbericht vollständig und korrekt erstellt und weitergeleitet?

  26. Vergleich der Dokumentation des Entlassungsberichts mit den Anforderungen.

  27. Wurden die Angehörigen des Patienten über den Behandlungsverlauf und die Prognose informiert?

  28. Überprüfung der Dokumentation der Gespräche mit Angehörigen.

  29. Wurde der Patient während des gesamten Krankenhausaufenthalts angemessen betreut?

  30. Bewertung der Dokumentation der Patientenbetreuung.

  31. Wurde die Therapie bei Änderungen des Zustands des Patienten angepasst und dokumentiert?

  32. Überprüfung der Anpassungen des Behandlungsplans.

  33. Wurden die Vitalzeichen des Patienten regelmäßig überwacht und dokumentiert?

  34. Überprüfung der Dokumentation der Vitalzeichenkontrollen.

  35. Wurden alle medizinischen Geräte und Instrumente ordnungsgemäß gewartet und verwendet?

  36. Überprüfung der Wartung und Verwendung medizinischer Geräte.

  37. Wurde der Patient über seine Rechte und Pflichten während des Krankenhausaufenthalts informiert?

  38. Überprüfung der Dokumentation der Patientenaufklärung.

  39. Wurden alle rechtlichen Vorgaben zur Dokumentation der Behandlung eingehalten?

  40. Bewertung der Einhaltung der rechtlichen Dokumentationsvorgaben.

 

Rehabilitation: 

  1. Wurde die medizinische Indikation für die Rehabilitationsmaßnahme korrekt festgestellt und dokumentiert?

  2. Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit der Rehabilitation.

  3. Wurde der Rehabilitationsplan individuell auf den Patienten abgestimmt und dokumentiert?

  4. Prüfung der Dokumentation des individuellen Rehabilitationsplans.

  5. Wurden die Rehabilitationsziele klar definiert und mit dem Patienten besprochen?

  6. Überprüfung der Dokumentation der Rehabilitationsziele.

  7. Wurden alle notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie) ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert?

  8. Überprüfung der Durchführung und Dokumentation der Rehabilitationsmaßnahmen.

  9. Wurden die Fortschritte und Rückschläge des Patienten während der Rehabilitation dokumentiert und angepasst?

  10. Bewertung der Dokumentation der Therapieanpassungen.

  11. Wurde der Patient über seine Rechte und Pflichten während der Rehabilitation informiert?

  12. Überprüfung der Dokumentation der Patientenaufklärung.

  13. Wurden die Rehabilitationsmaßnahmen durch qualifiziertes Personal durchgeführt?

  14. Überprüfung der Qualifikation des durchführenden Personals.

  15. Wurde die Nachsorge nach der Rehabilitation angemessen geplant und durchgeführt?

  16. Überprüfung der Dokumentation der Nachsorgeplanung.

  17. Wurden die Rehabilitationsleistungen korrekt abgerechnet und dokumentiert?

  18. Überprüfung der Abrechnung und Dokumentation der Rehabilitationsleistungen.

  19. Wurde der Entlassungsbericht der Rehabilitation vollständig und korrekt erstellt und dem Patienten bzw. dem weiterbehandelnden Arzt übermittelt?

  20. Vergleich der Dokumentation des Entlassungsberichts mit den Anforderungen.                               Zusatzbezeichnung Sozialmedizin und Gutachten: Spezialisierte Ausbildung: Die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin zeigt eine spezielle Ausbildung in den sozialen Aspekten der medizinischen Versorgung. Kenntnis der Abrechnungsmodalitäten: Sozialmediziner sind mit den Abrechnungsmodalitäten und -vorschriften im Gesundheitswesen vertraut, was für die Prüfung von Krankenhausabrechnungen unerlässlich ist. Erfahrung in der Versorgungsforschung: Sozialmediziner haben Kenntnisse in der Versorgungsforschung, die für die Bewertung der Angemessenheit und Notwendigkeit medizinischer Leistungen relevant ist. Kenntnis von DRG-Systemen: Sozialmediziner verstehen das DRG-System (Diagnosis Related Groups), das die Grundlage für Krankenhausabrechnungen bildet. Objektivität und Unabhängigkeit: Die sozialmedizinische Ausbildung fördert eine objektive und unabhängige Beurteilung der Krankenhausabrechnungen. Erfahrung mit medizinischen Dokumentationen: Sozialmediziner sind geschult im Umgang mit medizinischen Dokumentationen, die für die Prüfung der Abrechnungen notwendig sind. Kenntnis von Abrechnungsbetrug: Sozialmediziner können Abrechnungsbetrug besser erkennen und beurteilen. Sicherheit in der rechtlichen Argumentation: Sozialmediziner können ihre Gutachten rechtlich fundiert und nachvollziehbar argumentieren. Verständnis für medizinische Notwendigkeit: Sozialmediziner haben ein fundiertes Verständnis für die medizinische Notwendigkeit von Behandlungen, was bei der Beurteilung von Abrechnungen wichtig ist. Erfahrung mit Versorgungsstrukturen: Sozialmediziner sind vertraut mit den Strukturen und Abläufen im Gesundheitswesen. Erfahrung in der Kosten-Nutzen-Analyse: Sozialmediziner können die Kosten und den Nutzen medizinischer Leistungen bewerten. Kenntnis der Gesundheitsökonomie: Sozialmediziner haben Kenntnisse in der Gesundheitsökonomie, was für die Bewertung von Abrechnungen relevant ist. Kenntnis sozialrechtlicher Zusammenhänge: Sozialmediziner sind mit den sozialrechtlichen Regelungen und deren Auswirkungen auf die medizinische Versorgung vertraut. Erfahrung mit sozialmedizinischen Fragestellungen: Sozialmediziner haben ein tiefgehendes Verständnis für die spezifischen sozialmedizinischen Fragestellungen, die im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren auftreten. Verständnis für soziale und berufliche Aspekte: Gutachten müssen oft die sozialen und beruflichen Auswirkungen von Krankenhausbehandlungen berücksichtigen. Berücksichtigung psychosozialer Faktoren: Sozialmediziner können psychosoziale Faktoren, die bei der Krankenhausbehandlung eine Rolle spielen, besser berücksichtigen. Erfahrung mit Patientenversorgung: Sozialmediziner haben umfassende Erfahrungen in der Patientenversorgung, die für die Bewertung von Abrechnungen wichtig sind. Erfahrung mit Rehabilitationsmaßnahmen:  ozialmediziner sind vertraut mit Rehabilitationsmaßnahmen, die oft im Zusammenhang mit Krankenhausbehandlungen stehen. Erfahrung in der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit: Sozialmediziner haben spezielle Kenntnisse in der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit. Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen Fachdisziplinen: Sozialmediziner sind geübt in der interdisziplinären Zusammenarbeit, was für umfassende Gutachten wichtig ist. Regelmäßige Fortbildung: Sozialmediziner unterliegen einer regelmäßigen Fortbildungspflicht, die ihre Fachkenntnisse auf dem neuesten Stand hält. Fachliche Vernetzung: Sozialmediziner sind in der Regel gut vernetzt und können auf ein breites Spektrum an Fachwissen zugreifen. Erfahrung mit verschiedenen Krankheitsbildern: Sozialmediziner haben Erfahrung mit einer Vielzahl von Krankheitsbildern, die in Krankenhausabrechnungen relevant sein können. Qualitätssicherung: Sozialmediziner sind in Qualitätssicherungsmaßnahmen geschult, die für die Überprüfung von Krankenhausabrechnungen wichtig sind. Kenntnis von Leitlinien und Standards: Sozialmediziner kennen die medizinischen Leitlinien und Standards, die die Grundlage für die Beurteilung von Krankenhausbehandlungen bilden. Verständnis für Prävention und Gesundheitsförderung: Sozialmediziner haben Kenntnisse in Prävention und Gesundheitsförderung, die für die Bewertung von Langzeitfolgen und Therapien wichtig sind. Verständnis für  Versicherungsmedizin: Sozialmediziner sind mit den Aspekten der Versicherungsmedizin vertraut, die häufig in sozialgerichtlichen Verfahren relevant sind. Erfahrung mit Sozialversicherungsfragen: Sozialmediziner kennen sich mit den Fragen der Sozialversicherung aus, die bei Krankenhausabrechnungen eine Rolle spielen. Kenntnis von sozialmedizinischen Unterstützungsangeboten: Sozialmediziner sind informiert über sozialmedizinische Unterstützungsangebote und deren medizinische Indikationen. Erfüllung gesetzlicher Anforderungen: In vielen Fällen ist die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin erforderlich, um den gesetzlichen Anforderungen an die Gutachtertätigkeit gerecht zu werden.

Post - Adresse:
 

PD Dr. Hans Jörg Stürenburg

Hauptstrasse 59

31542 Bad Nenndorf

Seelisch Kognitiv Emotional Affektiv Neurotisch Verhaltensbezogen Psychotherapeutisch Psychiatrisch Psychosozial Psychophysisch Somatopsychisch Psychoanalytisch Psychoedukativ Psychogen Psychodynamisch Psychosomatisch Somatisch Nervlich Psychiatrisch Psychopathologisch Psychometrisch Psychosozial Psychoendokrinologisch Psychobiologisch Neuropsychologisch Psychophysiologisch Psychosensorisch Psychomotorisch Psychoneurologisch Neuropsychiatrisch Psychopharmakologisch  Psychoorganisch Verhaltenspsychologisch Erlebnispsychologisch Denkpsychologisch Psychokulturell Psychosozial Psychonanalytisch Psychosozial Psychoemotional Psychowissenschaftlich Psychisch-emotional Affektpsychologisch Psychobiologisch Psychoreaktiv Psychomental Neuropsychisch

bottom of page