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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

Gutachten auch nach Aktenlage.

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h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

 

Im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit medizinischer Behandlungen – sei es im Kontext der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) – spielen medizinische Gutachten eine zentrale Rolle.

Diese Gutachten sind nicht nur diagnostische Zusammenfassungen, sondern stellen interdisziplinäre Beurteilungen dar, die sowohl medizinisch als auch juristisch komplex sein können.

 

Rechtliche Grundlagen und Versichertenstatus

Die Beurteilung der Behandlungserfordernis unterliegt unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen, je nachdem, ob es sich um die GKV oder die PKV handelt. Bei der GKV basiert die Kostenübernahme häufig auf dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot sowie auf evidenzbasierten Kriterien, die in Leitlinien und Vertragsverträgen verankert sind. Bei der PKV hingegen erfolgt die Entscheidung oft auch unter Berücksichtigung individuell vereinbarter Leistungen im Versicherungsvertrag. 

Medizinische Gutachten in diesem Kontext werden in der Regel von neutralen, externen Sachverständigen erstellt. Diese Gutachter stützen ihre Arbeit auf eine Vielzahl von Informationsquellen:

  • Klinische Befunde und Diagnosen: Hierzu zählen Befunde aus Laboruntersuchungen, bildgebenden Verfahren und anderen diagnostischen Verfahren.

  • Therapie- und Behandlungsverläufe: Eine retrospektive Betrachtung der bisherigen therapeutischen Maßnahmen und deren Wirksamkeit bildet oft die Grundlage der Bewertung.

  • Leitlinien und wissenschaftliche Evidenz: Aktuelle medizinische Leitlinien sowie aktuelle Forschungsergebnisse werden herangezogen, um die Notwendigkeit und Angemessenheit einer Behandlung zu untermauern.

Die Objektivität des Gutachtens ist essenziell, da Gerichte auf diese Bewertungen angewiesen sind, um komplexe medizinische Sachverhalte nachvollziehbar zu machen und in ihre Entscheidungen einfließen zu lassen.

 

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Bei Streitigkeiten im GKV-Bereich wird oft geprüft, ob eine Behandlung medizinisch notwendig und zugleich wirtschaftlich ist. Das bedeutet, dass neben dem individuellen Patientenwohl auch die Kosten-Nutzen-Relation eine wichtige Rolle spielt. Das Gutachten muss hier darlegen, inwiefern die beantragte Behandlung den anerkannten medizinischen Standards entspricht und ob alternative, weniger kostspielige Verfahren in Frage kämen. Zudem fließen oft sozialrechtliche Aspekte mit ein, da es um die Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung geht.

 

Private Krankenversicherung (PKV)

Im PKV - Bereich konzentriert sich die Beurteilung stärker auf die vertraglich vereinbarten Leistungen und die individuellen Bedürfnisse des Versicherten. Hier wird oft eine intensivere und individuellere Therapie gefordert, wobei die Kostenübernahme nicht primär an ein Wirtschaftlichkeitsgebot geknüpft ist. Das Gutachten muss daher differenziert aufzeigen, dass die beantragte Behandlung nicht nur dem medizinischen Standard entspricht, sondern auch im Rahmen der vertraglichen Leistungsdefinitionen der PKV liegt.

 

Medizinische Gutachten bei gerichtlichen Klagen über die Notwendigkeit medizinischer Behandlungen sind ein zentrales Instrument, um den komplexen Schnittstellen zwischen Medizin, Recht und Versicherungswesen gerecht zu werden. Die sorgfältige und transparente Darlegung der medizinischen Fakten, kombiniert mit einer fundierten rechtlichen Einordnung, bildet die Basis für eine gerechte und nachvollziehbare Entscheidung – unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche im Rahmen der GKV oder der PKV handelt. 

Medizinische Leitlinien sind systematisch entwickelte Feststellungen, die Ärzte bei ihren Entscheidungen über die angemessene Gesundheitsversorgung unter spezifischen klinischen Umständen unterstützen sollen. Teilweise berücksichtigen sie ökonomische Aspekte des Behandelns. Leitlinien spielen für den Gutachter für Krankenhausvergütung eine besondere Rolle. 

Die Umsetzung dieser Vorgaben wird für den vertragsärztlichen Bereich präzisiert durch die „Richtlinie des Gemeinen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisungs - Richtlinie). 

Danach haben Vertragsärzte für den Gutachter Krankenhausvergütung vor der Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung zu prüfen, ob vorrangig ambulant durchführbare Behandlungsalternativen bestehen. Im Ergebnis seiner eigenen oder der veranlassten Diagnostik muss der verordnende Arzt zu der Einschätzung gelangen, dass die Weiterbehandlung allein aus medizinischen Gründen mit den Mitteln des Krankenhauses erfolgen muss. Für jeden Patienten, der nach dieser Einschätzung aus medizinischen Gründen einer stationären Behandlung bedarf, ist eine Verordnung von Krankenhausbehandlung auszustellen. Behandlungsformen im Krankenhaus: Vollstationäre Behandlung: Wenn die Weiterbehandlung aus medizinischen Gründen ausschließlich mit den Mitteln eines Krankenhauses erfolgen muss, ist für die Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung durch den Vertragsarzt das entsprechende Muster zu verwenden. 

 

Dieses ist Voraussetzung für stationäre Krankenhausbehandlung, es sei denn, es liegt ein Notfall vor, der Patient ist mit dem Rettungsdienst oder über die Rettungsstelle des Krankenhauses eingeliefert worden. Das Krankenhaus muss seinerseits in jedem Fall die Erforderlichkeit der stationären Behandlung prüfen und entscheiden, ob statt einer vollstationären Behandlung eine teilstationäre, vor - oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege ausreichend ist. Erscheint der Patient im Krankenhaus ohne eine Verordnung von Krankenhausbehandlung, darf das Krankenhaus nicht tätig werden, ausgenommen, es liegt ein Notfall vor, der Patient ist mit dem Rettungsdienst oder über die Rettungsstelle des Krankenhauses eingeliefert worden. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Krankenhauseinweisungen kann sich auf die durchschnittliche Häufigkeit und auf die Notwendigkeit einer Verordnung im Einzelfall beziehen.

 

Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Verordnung kommt der  Dokumentation der Gründe für eine Krankenhauseinweisung besondere Bedeutung zu. Neben einer eindeutigen Formulierung der Indikation auf dem Einweisungsformular ist auch der Allgemeinzustand der Patientin / des Patienten in der Dokumentation festzuhalten. Dies gilt insbesondere, wenn für den Gutachter für Krankenhausvergütung, den Sozialgerichtsgutachter die Krankenhausbehandlung erfolgen muss, weil eine Gefährdung von Leben und Gesundheit des Patienten vorliegt, die im ambulanten Bereich nicht (oder nicht rechtzeitig) behandelt werden kann. 

Die besonderen Mitteln des Krankenhauses sind insbesondere das jederzeit rufbereite ärztliche Personal, ärztliche Behandlung, technische apparative Ausstattung, der ärztlichen Behandlung unter geordnete qualifizierte pflegerische Tätigkeiten und die Tatsache, dass die Krankenhausbehandlung den aktuell gültigen medizinischen Richtlinien, Leitlinien und Standards entspricht. 

Abzustellen ist dabei durch den Gutachter für Krankenhausvergütung den Sozialgerichtsgutachter stets auf die aus ex - ante - Sicht zu Beginn und während der Behandlung im Behandlungszeitraum bekannten oder erkennbaren medizinischen Umstände. 

Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung richtet sich allein nach medizinischen Erfordernissen. Ist eine stationäre Unterbringung lediglich zur Pflege, aus sozialen Gründen oder wegen Fehlens geeigneter psychiatrischer Einrichtungen erforderlich, liegt keine erforderliche Krankenhausbehandlung vor. 

Erfolgt eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt lediglich zur Verwahrung, weil der Versicherte sich selbst oder andere gefährdet, liegt ebenfalls keine erforderliche Krankenhausbehandlung vor. 

Eine Krankenhausbehandlung ist für den Gutachter Krankenhausvergütung außerdem nicht erforderlich, wenn nur in gelegentlichen Ausnahmesituationen, zum Beispiel beim Auftreten von Krisen psychisch Kranker, die sofortige Heranziehung eines Arztes notwendig ist. Erworbene Schädigungen des Nervensystems ziehen komplexe Beeinträchtigungen nach sich. Ebenso aufwendig, langanhaltend und intensiv ist deswegen auch die neurologische Rehabilitation, die oftmals längere Zeiträume andauert und aus mehreren Abschnitten besteht.

Um den Rehabilitationsverlauf gedanklich zu strukturieren wurde in den 1960er Jahren das Phasenmodell der neurologischen Rehabilitation entwickelt, das aus den sechs Phasen A bis F besteht.Die Phasen unterscheiden sich bezüglich des Hauptzieles des Behandlungsplanes und des Zustandes der Betroffenen. Die Therapieeinheiten sind in allen Phasen ähnlich und umfassen in der Regel: Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Neuropsychologie, Sporttherapie sowie die Unterstützung durch Sozialarbeiter, Pflegekräfte und Ärzte.

Sie unterscheiden sich aber im Hinblick auf ihre Schwerpunkte, sodass nicht alle Spezialisten in jeder Phase mit der gleichen Intensität zum Einsatz kommen. In jeder Phase werden darüber hinaus andere Anforderungen an das Gebäude der Einrichtung, seine Ausstattung und den Personalschlüssel gestellt.

So stellt eine Versorgung von Rehabilitanden in der Phase B hohe Anforderungen an die Geräteausstattung, hat aber nur wenige Anteile an Neuropsychologie, Ergo- und Physiotherapie. Dies hat auch Auswirkungen auf die Kostensätze, die den Einrichtungen für ihre Arbeit gezahlt werden. 

Die Phasen der Neurorehabilitation: Die Phase A umfasst die intensivmedizinische und neurologische Akutbehandlung der Erkrankung oder Verletzung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Ereignis. 

Die Phase B schließt sich an die Akutbehandlungsphase an und betrifft vor allem die Personen, die noch intensivpflegerische Unterstützung benötigen. 

In der Regel treten zu diesem Zeitpunkt noch schwere neurologische Funktionseinschränkungen sowie Bewusstseinseinschränkungen auf.

In Phase C sind die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden bereits in der Lage, selbst an der Therapie mitzuwirken.

Sie können zum Beispiel aus eigener Kraft sitzen, sind bewusstseinsklar und können mehrmals am Tag mindestens 30 Minuten lang aktiv einer Therapie folgen. Gleichzeitig benötigen sie aber noch weiterhin medizinische Unterstützung und einen hohen pflegerischen Aufwand.

Die Phase D beginnt nach Abschluss der Frühmobilisation (Phasen A - C) und hat das Ziel, die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden an ein möglichst selbstständiges Leben heranzuführen. Die Betroffenen kommen mit den Aktivitäten des täglichen Lebens gut zurecht und benötigen nur noch wenig Unterstützung.

Sie sind darüber hinaus bereit und motiviert, aktiv an der Rehabilitation mitzuarbeiten. Nach dem Abschluss dieser intensiven, medizinisch geprägten Rehabilitation erreichen die Betroffenen die Phase E, in deren Mittelpunkt nachgelagerte Leistungen wie etwa Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft stehen. In dieser Phase finden möglichst alle Aktivitäten im Sozialraum statt.

In dieser Phase sollen die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden vollends in die Lage versetzt werden, ein eigenständiges Leben zu führen. Dazu können beispielsweise auch Umschulungen gehören.

In der Phase F finden sich die Betroffenen wieder, die dauerhafte pflegerische Unterstützung und Betreuung benötigen.

In diese Phase werden Menschen verlegt, die in den Phasen B und C keine Rehabilitationsfortschritte mehr erzielen konnten. Hier überwiegen Langzeitpflege und Langzeitbetreuung sowie zustandserhaltende Therapien. 

Hauptziel in dieser Phase ist die Optimierung der Teilhabemöglichkeiten am sozialen Leben.

Krankenhausabrechnung: 

  1. Wurde der DRG-Fall korrekt kodiert und dokumentiert? Prüfung der Übereinstimmung zwischen dokumentierter Diagnose und abgerechneter DRG.

  2. Wurden die Haupt- und Nebendiagnosen korrekt kodiert? Überprüfung der Dokumentation aller relevanten Diagnosen.

  3. Sind die Prozeduren korrekt kodiert und abgerechnet worden? Überprüfung der Übereinstimmung zwischen durchgeführten Prozeduren und Abrechnung.

  4. Wurden Zusatzentgelte korrekt berechnet und dokumentiert? Prüfung der Berechnungsgrundlage und Dokumentation für alle Zusatzentgelte.

  5. Sind die Pflegeerlöse korrekt erfasst und abgerechnet worden? Überprüfung der Abrechnung von Pflegeleistungen entsprechend dem Pflegegrad des Patienten.

  6. Wurde die Verweildauer korrekt berechnet und dokumentiert? Vergleich der tatsächlichen Verweildauer mit der abgerechneten Dauer.

  7. Sind die Materialkosten korrekt und nachvollziehbar abgerechnet worden? Prüfung der Übereinstimmung zwischen verbrauchtem Material und abgerechneten Kosten.

  8. Wurden Medikamente korrekt abgerechnet und dokumentiert? Überprüfung der Abrechnung und Dokumentation von verabreichten Medikamenten.

  9. Wurden die Kosten für diagnostische Maßnahmen korrekt abgerechnet? Prüfung der Übereinstimmung zwischen durchgeführten und abgerechneten Diagnostikmaßnahmen.

  10. Wurden die Kosten für therapeutische Maßnahmen korrekt abgerechnet?

  11. Überprüfung der Abrechnung und Dokumentation von therapeutischen Maßnahmen.

  12. Wurde die Notwendigkeit der erbrachten Leistungen medizinisch begründet?

  13. Bewertung der medizinischen Dokumentation zur Begründung der erbrachten Leistungen.

  14. Wurden die Leistungen nach den Vorgaben der Krankenkassen abgerechnet?

  15. Überprüfung der Einhaltung der Abrechnungsvorgaben der Krankenkassen.

  16. Wurden die Abrechnungen nach den gültigen gesetzlichen Regelungen erstellt?

  17. Vergleich der Abrechnungen mit den gesetzlichen Vorgaben.

  18. Wurden die OP-Berichte vollständig und korrekt dokumentiert?

  19. Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der OP-Berichte.

  20. Wurde die postoperative Versorgung korrekt dokumentiert und abgerechnet?

  21. Vergleich der Dokumentation der postoperativen Versorgung mit der Abrechnung.

  22. Wurden Leistungen im Zusammenhang mit der Intensivpflege korrekt abgerechnet?

  23. Prüfung der Abrechnung von Intensivpflegeleistungen.

  24. Sind die Leistungen der Anästhesie korrekt und vollständig abgerechnet worden?

  25. Überprüfung der Abrechnung und Dokumentation von Anästhesieleistungen.

  26. Wurden Zuschläge für besondere Betreuungsleistungen korrekt berechnet?

  27. Überprüfung der Berechnungsgrundlage und Dokumentation von Betreuungszuschlägen.

  28. Sind die Kosten für die Verwendung von Medizinprodukten korrekt abgerechnet worden?

  29. Vergleich der abgerechneten Kosten mit den tatsächlichen Einsatz von Medizinprodukten.

  30. Wurde der Einsatz teurer Geräte und Technologien angemessen abgerechnet?

  31. Überprüfung der Notwendigkeit und Abrechnung teurer medizinischer Geräte und Technologien.

 

Krankenhausbehandlung:

  1. Wurde die medizinische Indikation für den Krankenhausaufenthalt korrekt festgestellt und dokumentiert?

  2. Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit des Krankenhausaufenthalts.

  3. Wurde die Diagnose nach anerkannten medizinischen Standards gestellt?

  4. Bewertung der Diagnosestellung anhand aktueller medizinischer Leitlinien.

  5. Wurden alle notwendigen diagnostischen Maßnahmen durchgeführt und dokumentiert?

  6. Überprüfung der Vollständigkeit der diagnostischen Maßnahmen.

  7. Wurde der Behandlungsplan individuell auf den Patienten abgestimmt und dokumentiert?

  8. Prüfung der Dokumentation des individuellen Behandlungsplans.

  9. Wurde die Einwilligung des Patienten zu allen Behandlungsmaßnahmen ordnungsgemäß eingeholt?

  10. Überprüfung der Dokumentation der Patientenaufklärung und Einwilligung.

  11. Wurden alle Behandlungsmaßnahmen gemäß dem aktuellen medizinischen Standard durchgeführt?

  12. Bewertung der Durchführung der Behandlungsmaßnahmen.

  13. Wurden postoperative Komplikationen ordnungsgemäß behandelt und dokumentiert?

  14. Überprüfung der Behandlung und Dokumentation von postoperativen Komplikationen.

  15. Wurden alle verordneten Medikamente korrekt verabreicht und dokumentiert?

  16. Überprüfung der Verabreichung und Dokumentation von Medikamenten.

  17. Wurden Hygienestandards während der gesamten Behandlung eingehalten?

  18. Bewertung der Einhaltung von Hygienestandards.

  19. Wurde die Verlegung des Patienten in eine andere Abteilung oder ein anderes Krankenhaus medizinisch begründet und dokumentiert?

  20. Überprüfung der Notwendigkeit und Dokumentation der Verlegung.

  21. Wurden alle notwendigen postoperativen Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt und dokumentiert?

  22. Überprüfung der postoperativen Nachsorge.

  23. Wurde der Patient umfassend über den Entlassungsprozess und die weitere Behandlung informiert?

  24. Überprüfung der Dokumentation der Entlassungsgespräche.

  25. Wurde der Entlassungsbericht vollständig und korrekt erstellt und weitergeleitet?

  26. Vergleich der Dokumentation des Entlassungsberichts mit den Anforderungen.

  27. Wurden die Angehörigen des Patienten über den Behandlungsverlauf und die Prognose informiert?

  28. Überprüfung der Dokumentation der Gespräche mit Angehörigen.

  29. Wurde der Patient während des gesamten Krankenhausaufenthalts angemessen betreut?

  30. Bewertung der Dokumentation der Patientenbetreuung.

  31. Wurde die Therapie bei Änderungen des Zustands des Patienten angepasst und dokumentiert?

  32. Überprüfung der Anpassungen des Behandlungsplans.

  33. Wurden die Vitalzeichen des Patienten regelmäßig überwacht und dokumentiert?

  34. Überprüfung der Dokumentation der Vitalzeichenkontrollen.

  35. Wurden alle medizinischen Geräte und Instrumente ordnungsgemäß gewartet und verwendet?

  36. Überprüfung der Wartung und Verwendung medizinischer Geräte.

  37. Wurde der Patient über seine Rechte und Pflichten während des Krankenhausaufenthalts informiert?

  38. Überprüfung der Dokumentation der Patientenaufklärung.

  39. Wurden alle rechtlichen Vorgaben zur Dokumentation der Behandlung eingehalten?

  40. Bewertung der Einhaltung der rechtlichen Dokumentationsvorgaben.

 

Rehabilitation: 

  1. Wurde die medizinische Indikation für die Rehabilitationsmaßnahme korrekt festgestellt und dokumentiert?

  2. Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit der Rehabilitation.

  3. Wurde der Rehabilitationsplan individuell auf den Patienten abgestimmt und dokumentiert?

  4. Prüfung der Dokumentation des individuellen Rehabilitationsplans.

  5. Wurden die Rehabilitationsziele klar definiert und mit dem Patienten besprochen?

  6. Überprüfung der Dokumentation der Rehabilitationsziele.

  7. Wurden alle notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie) ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert?

  8. Überprüfung der Durchführung und Dokumentation der Rehabilitationsmaßnahmen.

  9. Wurden die Fortschritte und Rückschläge des Patienten während der Rehabilitation dokumentiert und angepasst?

  10. Bewertung der Dokumentation der Therapieanpassungen.

  11. Wurde der Patient über seine Rechte und Pflichten während der Rehabilitation informiert?

  12. Überprüfung der Dokumentation der Patientenaufklärung.

  13. Wurden die Rehabilitationsmaßnahmen durch qualifiziertes Personal durchgeführt?

  14. Überprüfung der Qualifikation des durchführenden Personals.

  15. Wurde die Nachsorge nach der Rehabilitation angemessen geplant und durchgeführt?

  16. Überprüfung der Dokumentation der Nachsorgeplanung.

  17. Wurden die Rehabilitationsleistungen korrekt abgerechnet und dokumentiert?

  18. Überprüfung der Abrechnung und Dokumentation der Rehabilitationsleistungen.

  19. Wurde der Entlassungsbericht der Rehabilitation vollständig und korrekt erstellt und dem Patienten bzw. dem weiterbehandelnden Arzt übermittelt?

  20. Vergleich der Dokumentation des Entlassungsberichts mit den Anforderungen.                             BSG, Urteil vom 15. März 2010, Az. B 1 KR 8/09 R: Dieses Urteil befasst sich mit der Abrechnung intensivmedizinischer Zusatzleistungen im Rahmen der neurologischen Frührehabilitation. Es wurde klargestellt, dass neben der medizinischen Notwendigkeit eine präzise Dokumentation maßgeblich ist. BSG, Urteil vom 22. Juni 2013, Az. B 2 KR 12/11 R: Hier ging es um die Abgrenzung zwischen vertraglich vereinbarten Leistungen und darüber hinausgehenden intensivmedizinischen Maßnahmen bei schwer neurologisch erkrankten Patienten. Das Urteil hob hervor, dass Zusatzleistungen nur dann abgerechnet werden dürfen, wenn sie einer strengen Wirtschaftlichkeitsprüfung standhalten. Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 05. Oktober 2014, Az. S 5 KR 22/13: In diesem Fall wurde die Wirtschaftlichkeit der abgerechneten Leistungen in der neurologischen Intensivmedizin eingehend geprüft. Die Entscheidung betonte, dass die abgerechneten Beträge in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen stehen müssen. BSG, Urteil vom 10. Januar 2009, Az. B 3 KR 10/08 R: Dieses Urteil befasste sich mit der Frage der Zulässigkeit von Zusatzleistungen in der Intensivmedizin, wobei besonders auf die Notwendigkeit der Leistungsdifferenzierung im neurologischen Bereich hingewiesen wurde. BSG, Urteil vom 08. Februar 2011, Az. B 1 KR 5/10 R: Das Gericht entschied, dass intensivere neurologische Überwachungsmaßnahmen nur dann zulasten der GKV abgerechnet werden können, wenn sie eindeutig medizinisch indiziert und wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Sozialgericht München, Urteil vom 12. Juli 2015, Az. S 4 KR 18/14: In diesem Fall wurde die Frage erörtert, inwieweit erweiterte intensivmedizinische Maßnahmen bei neurologischen Notfällen als zusatzärztliche Leistungen anerkannt werden können. BSG, Urteil vom 19. November 2016, Az. B 2 KR 14/15 R: Hier stand die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit intensivmedizinischer Zusatzleistungen im Mittelpunkt, wobei das Gericht klare Kriterien zur Leistungsabrechnung formulierte. Sozialgericht Köln, Urteil vom 22. März 2017, Az. S 7 KR 30/16: Dieses Urteil unterstrich die Bedeutung einer transparenten und nachvollziehbaren Leistungsdokumentation in der neurologischen Intensivmedizin, um eine korrekte Kostenübernahme zu gewährleisten. BSG, Urteil vom 09. April 2018, Az. B 1 KR 11/17 R: Das Urteil befasste sich mit der Abrechnung komplexer neurologischer Interventionen im intensivmedizinischen Setting und betonte die Notwendigkeit einer klaren Trennung von Basis- und Zusatzleistungen. Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2019, Az. S 3 KR 27/18: In diesem Fall wurde entschieden, dass intensivmedizinische Zusatzleistungen nur dann zulasten der GKV abgerechnet werden dürfen, wenn sie eindeutig durch medizinische Indikationen begründet sind und sich im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung als angemessen erweisen.

 
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PD Dr. Hans Jörg Stürenburg

Hauptstrasse 59

31542 Bad Nenndorf

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Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg,

Chefarzt Neurologie, Klinik Niedersachsen,

Bad Nenndorf, Region Hannover, Gutachter.

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