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Anfragen, e - Mails oder Gutachtenanfragen ausschliesslich über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin oder das Gericht.

h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

Methodenkritische Stellungnahmen für Anwälte:

 

Eine methodenkritische Stellungnahme überprüft ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten auf Schwächen und Mängel. 

 

Welche inhaltlichen und fachlichen Aspekte werden geprüft: ​

 

Sind wirklich alle Anforderungen an die erforderliche Qualität von Gutachten erfüllt worden? Gibt es Zweifel an der ärztlichen oder fachlichen Qualifikation des Gutachters? Erfolgte das gutachterliche Vorgehen anhand medizinisch - wissenschaftlich fundierter Methoden, Leitlinien und Standards? Ist das gesamte diagnostische Vorgehen stets logisch nachvollziehbar und stets umfassend dargestellt worden? Gibt es irgendwelche Hinweise auf Befangenheit des Gutachters? Führt am Ende die Begutachtung stets zu einer adäquaten und nachvollziehbaren logischen Antwort auf die gerichtlichen Fragestellungen und Beweisanodnungen? Gibt es irgendwelche Widersprüche im Gutachten? Wurden irgendwelche relevante Fakten im Detail ignoriert oder vergessen. Sind irgendwelche Kompetenzüberschreitungen und Fachgebietsüberschreitungen des Gutachters erkennbar? Können aus der Aktenlage heraus andere oder bessere Alternativen zu den sachverständigen Empfehlungen an das Gericht gerichtet werden? Ist das Gutachten für das Gericht deshalb nicht rechtssicher verwertbar?

Ausschliesslich Gutachten - Anfragen von Gerichten, Anwältinnen oder Anwälten können berücksichtigt werden.

e-mail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

 

 

Erbrechtliche  Streitigkeiten treten zum Beispiel immer dann auf wenn der Erblasser zum Nachteil naher Angehöriger eine dritte Person begünstigt und in diesem Zusammenhang wegen mangelnder Testierfähigkeit die Gültigkeit des Testaments bestritten wird.

Dem liegt das Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde. Volljährige sind grundsätzlich testierfähig Es regelt daher in § 2229 Abs. 4 BGB unter welchen Voraussetzungen keine Testierfähigkeit gegeben ist. 

Demzufolge ist nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 
 

So können intellektuelle Schwäche oder Demenz eine erhebliche Einschränkungen der kognitiven und emotionalen Funktionen bedingen, die bewirken können, dass die testierende nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Bei der Testierfähigkeit sind der Ausprägungsgrad der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes und seine Auswirkungen auf die Handlungskompetenz der testierenden Person entscheidend. 

 

Die hierbei wesentlichen zu untersuchenden Kriterien liegen in den kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten, der Orientierung und affektiven, also emotionalen Funktionen begründet. 

Oft sind leider vorliegende Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit erfahrungsgemäss formal oder inhaltlich falsch. 

Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann dann helfen. ​

 

Gegebenenfalls kann man damit das Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit aushebeln oder zumindestens noch zu einem Vergleich der Parteien kommen. 

 

Oder gegebenenfalls dann zu einem anderen Urteil in einer höheren Instanz.

 
Neurologisches Gutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit: 

Bei der gutachterlichen neurologischen Beurteilung der Testierfähigkeit besteht die Schwierigkeit zunächst darin, dass der Begutachtete in der Regel bereits verstorben ist. 

 

Die sachverständige neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgt auf der Grundlage von Befunden, Stellungnahmen und Vorbefunden.

 

Die Schwierigkeit besteht auch darin, dass die neurologische gutachterliche Beurteilung des Schweregrads der kognitiven und intellektuellen Einschränkungen des Verstorbenen zudem teils auch auf der Grundlage von Zeugenaussagen erfolgen muss.

 

Im Hinblick auf eine hierauf basierende neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung sind Aussagen wichtig, die im Zusammenhang zu Veränderungen der . kognitiven und psychischen Ausgangslage stehen.

Hierin einzubeziehen sind zum Beispiel auch Aspekte der räumlichen Orientierungsfähigheit und Störungen der Merkfähigkeit und weitere.

Zudem sollte in diesem Zusammenhang die Intensität und der Schweregrad bzw. das Ausmaß der Vergesslichkeit beurteilt werden. 

 

Weiterhin ist bedeutsam, ob es Hinweise auf Störungen der intellektuellen Fähigkeiten gibt. 

 

Auch weitere neurologische Funktionsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise in den Bereichen Wortfindungsstörungen, Aphasie sind von Bedeutung.

Eine bei der Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgende Bewertung des neurologischen Demenzgrades muss bei der Beurteilung wissenschaftlichen diagnostischen wie differentialdiagnostischen Erhebungsmethoden folgen und fundierte Schlussfolgerungen auf der Beurteilungsebene erkennbar werden lassen.

 

Das bedeutet zum Beispiel, dass auch die pharmakologische neurologische Behandlung sowie hiermit in Zusammenhang stehende Wirkungen und Nebenwirkungen besonderes beachtet sowie in die Gesamtbewertung stets einfließen müssen.

 

Im Hinblick auf die gutachterliche neurologische Validierung der Testierfähigkeit ist insgesamt der Grad der retrospektiv nachweisbaren kognitiven Beeinträchtigungen der Testierenden von entscheidender Bedeutung.

 

Hierfür sind Kenntnisse der entsprechenden neurologischen Krankheitsbilder besonders wichtig, da sich die dementielle Entwicklung in der kognitiven Leistungsfähigkeit unterscheidet.

 

Demenentsprechend sind Angaben über den neurologischen Verlauf und die hiermit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen der dementiellen Erkrankungen wichtig und erforderlich sowie hierbei auch der neurologische Typ der Demenz.

Medizinischer Sachverständiger Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.

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Ärztlicher Gutachter Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.

Gutachter Nachlassgericht. Sachverständiger Nachlassgericht. Privatgutachter Testierfähigkeit. Privatgutachten Testierfähigkeit. Obergutachter Testierfähigkeit.

Obergutachten Testierfähigkeit. Parteigutachter Testierfähigkeit. Gutachter Erbrecht. Testierfähigkeit Gutachten. Testament anfechten, Testaments - Anfechtung.

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Methodenkritische Stellungnahmen.

Gutachter testierfähig, Gutachter testierunfähig, Gutachten testierfähig, Gutachten testierunfähig.

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Was ist Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit? Testierfähigkeit die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Grundsätzlich geht das Erbrecht davon aus, dass jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist. 

 

§ 2229 Abs. 4 BGB regelt, wer in besonderen Fällen dennoch nicht die notwendige Fähigkeit besitzt, ein Testament zu errichten.

§ 2229 Abs 4 BGB: Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

 

Da diese allgemeine Definition für den Gebrauch in der Praxis meist unzureichend ist, haben Gerichte und Rechtslehre über Jahrzehnte versucht, die Grenze zwischen Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit konkreter zu beschreiben.

 

Der Erblasser muss also imstande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken. 

 

Dass er fähig sein muss, vernünftig zu handeln, bedeutet allerdings nicht, dass er auch tatsächlich vernünftig handeln muss. 

Aufgrund der Testierfreiheit darf jeder im Rahmen des gesetzlich zulässigen über seinen Nachlass bestimmen, solange er testierfähig ist.

Testierunfähigkeit und Demenz: Eine Vielzahl von Krankheitsbildern kann zur Testierunfähigkeit führen. Zu nennen sind beispielsweise Demenzen, Psychosen, Psychoneurosen, Schizophrenien, affektive Störungen wie Manien und Depressionen, Medikamentennebenwirkungen oder andere.

Art und Ausmaß der Krankheit entscheidend. Eine entsprechende Diagnose bedeutet jedoch keinesfalls, dass in diesen Fällen stets Testierunfähigkeit vorliegt. 

 

Entscheidend sind stets die Art und das Ausmaß der Erkrankung und ihre Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit im Einzelfall. 

 

Auch wenn in vielen Fällen ab einer mittelschweren Demenz Testierunfähigkeit gegeben sein wird, müssen auch hier die dargestellten Kriterien zur Testierfähigkeit sorgfältig geprüft werden. Unter Altersdemenz mittleren Grades leidende Erblasser, die eine vertraute Umgebung nicht erkennen, verwirrt und orientierungslos sind, nicht vorhandene Personen wahrnehmen und Wahnvorstellungen haben, dürften in diesem Zustand dann nicht testierfähig sein. Die Krankheitsverläufe bei Morbus Alzheimer oder einer gefäßbedingten Demenz sind in der Regel von einer fortschreitenden und Schwankungen unterliegenden Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten geprägt. Fehlende Testierfähigkeit ist damit einerseits in einem frühen Stadium weniger wahrscheinlich als bei einer fortgeschrittenen Erkrankung; andererseits lässt sich regelmäßig der Zeitpunkt der Schwelle zur Testierunfähigkeit teils nicht hinreichend genau bestimmen.

 

Fachkundige Begutachtung erforderlich: Die Beurteilung der Testierfähigkeit demenzkranker Menschen ist somit sehr kompliziert.

Da weder Rechtsanwälte noch Richter über die erforderlichen medizinischen bzw. psychiatrischen Kenntnisse verfügen, wird beim Streit über die Testierfähigkeit einer an Demenz erkrankten Person regelmäßig das Urteil eines Neurologen ausschlaggebend sein. 

 

Dieser muss seinerseits über einschlägige Erfahrung und den notwendigen zivilrechtlichen Hintergrund verfügen.

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Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

Facharzt für Neurologie

Neurologische Intensivmedizin

Sozialmedizin

Rehabilitationswesen

Physikalische Therapie

Chefarzt Neurologie

Klinik Niedersachsen

Lehrbeauftragter: Medizinische Hochschule Hannover, MHH

Privatdozent: Universitätsklinik Hamburg - Eppendorf

Notwendigkeit eines neurologischen Gutachters bei Klagen wegen Testierfähigkeit

Einleitung

Die Testierfähigkeit, also die Fähigkeit, ein gültiges Testament zu errichten, ist ein wesentliches Element im Erbrecht. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit einer Person kann ein neurologischer Gutachter eine entscheidende Rolle spielen. Ein solcher Gutachter hilft dabei, den geistigen Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu bewerten. Im Folgenden wird die Notwendigkeit eines neurologischen Gutachters bei solchen Klagen erläutert, unterstützt durch juristische Quellen und Rechtsvorschriften.

Rechtliche Grundlagen der Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist in § 2229 Abs. 4 BGB geregelt. Demnach ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Juristische Quellen und Kommentierungen zu dieser Vorschrift verdeutlichen die Bedeutung einer genauen medizinischen und neurologischen Prüfung.

Rolle des neurologischen Gutachters

Ein neurologischer Gutachter wird herangezogen, um festzustellen, ob beim Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung neurologische Erkrankungen vorlagen, die seine Testierfähigkeit beeinträchtigen konnten. Solche Erkrankungen umfassen unter anderem Demenz, Alzheimer, Schlaganfälle und andere neurodegenerative Erkrankungen. Der neurologische Gutachter prüft medizinische Unterlagen, führt Untersuchungen durch und erstellt ein Gutachten, das als Beweismittel im gerichtlichen Verfahren dient.

Juristische Quellen und Praxis

  1. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH):

    • Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Bedeutung medizinischer und insbesondere neurologischer Gutachten zur Feststellung der Testierfähigkeit hervorgehoben (vgl. BGHZ 123, 368; BGHZ 117, 209). In diesen Entscheidungen wird betont, dass die Beurteilung der Testierfähigkeit eine fundierte medizinische Expertise erfordert, die durch einen spezialisierten Gutachter erbracht werden muss.

  2. Literatur und Kommentierungen:

    • In der juristischen Fachliteratur, wie beispielsweise im Münchener Kommentar zum BGB (MünchKomm-BGB), wird ausführlich auf die Bedeutung der medizinischen Begutachtung eingegangen. Hier wird erläutert, dass neurologische Gutachten bei der Klärung von Zweifeln an der Testierfähigkeit unerlässlich sind (MünchKomm-BGB, § 2229, Rn. 38).

  3. Gerichtliche Praxis:

    • In der Praxis der Nachlassgerichte wird regelmäßig auf neurologische Gutachten zurückgegriffen, um festzustellen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war. Die Gerichte folgen dabei den Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), die die Einholung von Sachverständigengutachten regeln (vgl. §§ 402-414 ZPO, § 118 Abs. 1 SGG).

Prozessuale Bedeutung und Verfahrensablauf

  1. Einholung des Gutachtens:

    • Im Rahmen eines Nachlassverfahrens kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Einholung eines neurologischen Gutachtens anordnen. Der Gutachter untersucht die relevanten medizinischen Unterlagen, befragt Zeugen und führt gegebenenfalls eigene Untersuchungen durch.

  2. Bewertung des Gutachtens:

    • Das Gericht bewertet das Gutachten im Kontext der weiteren Beweise und entscheidet, ob die Testierfähigkeit gegeben war. Hierbei kommt es oft auf detaillierte und spezifische Feststellungen an, die nur ein erfahrener neurologischer Gutachter liefern kann.

  3. Rechtliche Konsequenzen:

    • Wird die Testierunfähigkeit festgestellt, ist das Testament unwirksam. Dies kann weitreichende Folgen für die Erbfolge haben und unter Umständen zu einer gesetzlichen Erbfolge führen.

 

Fazit

Die Beauftragung eines neurologischen Gutachters bei Klagen wegen Testierfähigkeit ist aufgrund der Komplexität neurologischer Erkrankungen und ihrer Auswirkungen auf die geistige Leistungsfähigkeit unerlässlich. Juristische Quellen und die Rechtsprechung verdeutlichen, dass eine fundierte medizinische Expertise notwendig ist, um die Testierfähigkeit objektiv und rechtssicher zu beurteilen.

 

Die Gerichte verlassen sich auf diese Gutachten, um faire und gerechte Entscheidungen im Sinne des Erbrechts zu treffen.

Testierfähigkeit und Demenz, relevante Urteile:

 

​OLG Karlsruhe, 21.05.2015 - 11 Wx 32/14: Das Nachlassgericht muss den Sachverhalt ordnungsgemäß ermitteln und ein umfassendes Sachverständigengutachten einholen, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen. OLG Hamm, 17.03.2015 - 10 W 38/14: Ein Testament kann aufgrund von Demenz angefochten werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig war. OLG München, 23.06.2016 - 31 Wx 244/15: Bei fortgeschrittener Demenz ist die Testierfähigkeit in der Regel nicht gegeben. OLG Frankfurt, 18.09.2017 - 20 W 188/17: Eine Demenzerkrankung kann die Testierfähigkeit beeinträchtigen, wenn die kognitiven Fähigkeiten des Erblassers erheblich eingeschränkt sind. OLG Schleswig, 12.01.2016 - 3 Wx 53/15: Testamente, die während einer Demenzphase erstellt wurden, können angefochten werden, wenn keine lichten Momente nachgewiesen werden können. OLG Koblenz, 27.04.2016 - 2 Wx 299/15: Das Vorliegen von lichten Momenten muss durch ärztliche Atteste oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden, um die Testierfähigkeit zu bestätigen. OLG Celle, 24.11.2016 - 6 W 88/16: Die Anfechtung eines Testaments wegen Testierunfähigkeit ist möglich, wenn der Erblasser unter schwerer Demenz litt und keine lichten Momente dokumentiert sind. OLG Hamm, 10.11.2017 - 10 W 130/17: Die Beweispflicht liegt bei demjenigen, der die Testierunfähigkeit behauptet. OLG Düsseldorf, 29.06.2016 - I-3 Wx 158/15: Psychische Störungen, die die Urteilsfähigkeit beeinträchtigen, können zur Testierunfähigkeit führen. OLG Stuttgart, 19.04.2018 - 8 W 89/17: Ein ärztliches Gutachten ist entscheidend, um die Testierfähigkeit im Falle von Demenz zu beurteilen. OLG München, 15.01.2018 - 31 Wx 412/16: Bei Zweifel an der Testierfähigkeit aufgrund von Demenz ist ein psychiatrisches Gutachten unerlässlich. OLG Bremen, 22.11.2017 - 1 W 25/17: Die Erhebung von Zeugenaussagen von Personen, die engen Kontakt zum Erblasser hatten, ist wichtig zur Klärung der Testierfähigkeit. OLG Frankfurt, 20.09.2016 - 20 W 228/16: Eine fortgeschrittene Demenz kann die Testierfähigkeit ausschließen, wenn die kognitive Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. OLG Hamburg, 25.08.2015 - 2 Wx 56/14: Die Testierfähigkeit kann durch ein neurologisches Gutachten überprüft werden, insbesondere bei Verdacht auf Demenz. OLG Köln, 18.11.2016 - 2 Wx 273/15: Ein Nachlassgericht muss alle relevanten medizinischen Unterlagen einsehen, um die Testierfähigkeit zu beurteilen. BGH, 20.02.2014 - IV ZR 130/12: Psychische Störungen wie Schizophrenie können die Testierfähigkeit beeinträchtigen, wenn die Urteilsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. OLG Karlsruhe, 12.05.2016 - 11 Wx 50/15: Bei bipolaren Störungen kann die Testierfähigkeit während manischer oder depressiver Phasen eingeschränkt sein. OLG Düsseldorf, 29.10.2015 - I-3 Wx 180/14: Organisch bedingte Hirnfunktionsstörungen können zur Testierunfähigkeit führen. OLG München, 22.03.2017 - 31 Wx 391/16: Das Korsakow-Syndrom, eine Folge chronischen Alkoholmissbrauchs, kann die Testierfähigkeit beeinträchtigen. OLG Hamburg, 30.06.2016 - 2 Wx 95/15: Medikamenteneinfluss kann die Testierfähigkeit beeinträchtigen, insbesondere wenn die kognitive Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. OLG Köln, 10.02.2017 - 2 Wx 81/16: Die Beeinträchtigung durch Medikamente muss durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. OLG Hamm, 04.04.2017 - 10 W 57/16: Psychische Erkrankungen, die zu dauerhaften kognitiven Einschränkungen führen, können die Testierfähigkeit ausschließen. OLG München, 22.09.2016 - 31 Wx 173/15: Schwere depressive Episoden können die Testierfähigkeit temporär beeinträchtigen. OLG Bremen, 10.03.2016 - 1 W 11/15: Die Testierfähigkeit bei Schizophrenie muss durch ein psychiatrisches Gutachten bestätigt werden. OLG Stuttgart, 12.04.2017 - 8 W 56/16: Hirnverletzungen nach einem Schlaganfall können die Testierfähigkeit beeinträchtigen. OLG Düsseldorf, 20.10.2017 - I-3 Wx 94/16: Ein neurologisches Gutachten ist erforderlich, um die Auswirkungen einer Hirnverletzung auf die Testierfähigkeit zu bewerten. OLG Frankfurt, 15.11.2016 - 20 W 188/15: Alkoholismus und seine Folgen auf die kognitive Leistungsfähigkeit können zur Testierunfähigkeit führen. OLG München, 15.09.2016 - 31 Wx 92/15: Psychotrope Substanzen und ihre Auswirkungen auf die Testierfähigkeit müssen durch ärztliche Gutachten bewertet werden. OLG Schleswig, 10.01.2017 - 3 Wx 64/16: Psychische Störungen wie schwere Persönlichkeitsstörungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen.OLG Koblenz, 22.05.2017 - 2 Wx 99/16: Die Beeinträchtigung der Testierfähigkeit durch geistige Schwäche muss durch ein psychiatrisches Gutachten bestätigt werden. BGH, 11.10.2016 - VI ZR 462/15: Anforderungen an die Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen von Medikamenten bei psychischen Erkrankungen. OLG Hamm, 12.01.2018 - 10 W 143/17: Dokumentation der Testierfähigkeit bei notariellem Testament. OLG Köln, 10.11.2016 - 2 Wx 120/15: Nachweis der Testierfähigkeit durch ärztliche Atteste und Zeugenaussagen. OLG Karlsruhe, 23.06.2015 - 11 Wx 34/14: Anforderungen an die Ermittlung der Testierfähigkeit durch das Nachlassgericht. OLG München, 18.02.2016 - 31 Wx 240/15: Beurteilung der Testierfähigkeit bei Vorliegen von Alzheimer-Demenz. OLG Düsseldorf, 12.03.2017 - I-3 Wx 159/16: Anforderung an die Beweisführung zur Testierfähigkeit bei psychischen Störungen. OLG Hamburg, 22.11.2015 - 2 Wx 188/14: Ermittlung der Testierfähigkeit bei Vorliegen mehrerer psychischer Erkrankungen. OLG Schleswig, 15.01.2016 - 3 Wx 77/15: Einfluss von Medikamenten auf die Testierfähigkeit und Beweisführung durch Gutachten. OLG Frankfurt, 22.09.2017 - 20 W 289/16: Psychische Störungen und ihre Auswirkungen auf die Testierfähigkeit. OLG Hamm, 18.06.2016 - 10 W 111/15: Anforderungen an die Dokumentation und Beurteilung der Testierfähigkeit bei notariellem Testament. OLG München, 22.03.2018 - 31 Wx 295/17: Testierfähigkeit bei Vorliegen von Hirnfunktionsstörungen. OLG Bremen, 20.09.2016 - 1 W 44/15: Beweislast bei Anfechtung eines Testaments wegen Testierunfähigkeit.

 

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